Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Formular  II.  (Grünes  Papier.)
Impfschein.  (Wiederimpfung.)
Impfbezirk  Impfliste  Nr.
geboren  den  1.
wurde  am  1  zum  Male  ohne  Erfolg
wiedergeimpft.

Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.

,  den  1.

W-  Das  a  dni  Formular  U  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Jäusng
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In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
solgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impsung  (Wiederimpfung)  bel  Züglingen  einer  ösentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags,  oder  Abendschulen,  innerhalb  des,
jenigen  Kalenderjahres  ersolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwülste  Vebensiahr  zurücklegen.  Ilt  die
Imwjung  nach  dem  Urtheile  des  Arzies  erfolglos  geblieben,  so  muß  sic  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impflingn  mun  frühestens  am  u.  und  ipätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzie  zur  Besichtigung  vorgeslellt  werden.  Eliern,  Pilegecliern  und  Vomnünder,  deren  Kinder  oder
Mlegebesohlene  ohne  geseblichen  Grund  und  trob  erfolgter  amtlicher  Aussorderung  der  Impfung  oder
der  ihr  solgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrase  oder  Hast  verwirkt.