Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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und Tag auf 1 Mark festgesetzt. Der Tag des Eintrittes in die Strafanstalt wird für 
voll gerechnet; der Tag des Austrittes bleibt außer Ansatz. 
Von den zu vergütenden Kosten wird der Arbeitsverdienst des Gefangenen nach Maß- 
gabe der von dem Staatsministerium der Justiz jeweils festgesetzten Tarife abgezogen. 
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Die Staateministerien der Justiz und der Finanzen werden ermächtigt, die zum Voll- 
zuge gegenwärtiger Verordnung etwa erforderlich werdenden Vorschristen zu erlassen. 
§ 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1895 in dem ganzen Umfange 
des Königreiches in Wirksamkeit. 
Vom gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Ver- 
ordnung vom 18. November 1807, die Zuchthauskosten betreffend, aufgehoben. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1894. 
Luitpold, 
Prinz von GCayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. rhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Schneider. 
  
Nr. 21292. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend. 
K. Staalsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird bekannt 
gegeben, daß mit Wirksamkeit vom 15. Dezember ds. Is. an unter Enthebung des bisherigen 
Stelloertreters zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der II. Sektion der 
Süddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft der k. Bezirksamtsassessor Albert von Franque 
in Hof ernannt wurde. 
München, den 6. Dezember 1894. 
rhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekrelär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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