Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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eseh und Verordnungs--Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
/ 15. 
München, den 19. April 1895. 
Inhallt 
Bekanntmachung vom 7. April 1895, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
  
  
JNr. 12731l. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betr. 
Kl Staatsministerium des fl. Hauses und des Aeubern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt Nr. 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz lI des § 6 ist unter a) statt „10 Pfennig“ zu setzen „6 Pfennig“ 
und unter b) statt „20 Pfennig“ „10 Pfennig“. 
2. Im Absatz XIII des § 12 ist das Wort „Glasgefäße“ zu streichen. 
Z3. In demselben § 2 ist im ersten Satze des berichtigten Absatzes XI hinter dem 
Worte „Bienen“ einzufügen: 
„sowie Gegenständen aus Glas“; 
ferner ist vor dem letzten Satze dieses Absatzes einzuschalten: 
„Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, 
Leder oder Pappe verpackt sein; sofern die Glasgegenstände Flüssigkeiten und der- 
gleichen enthalten, hat die Verpackung den für letztere vorgesehenen Bestimmungen 
zu entsprechen." . 
4. Im § 14 ist der Absatz VII zu streichen; die folgenden Absätze VIII—X erhalten 
die Zisffern VII—IX. 
5. Im Absatz XII des § 21 ist die Ziffer „XVIII" abzuändern in „XVII“. 
6. Im § 25 ist hinter dem ersten Satze des Absatzes V einzufügen: 
„Sendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, 
Bureaus, Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht 
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