Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

—  108  —

besteht  in  Schatzanweisungen,  welche  die  Finanzverwaltung  mit
kurzer  Umlaufsfrist  ausgibt.

Für  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  bestehen  durchweg
  selbständige  Finanzbehörden,  in  Preußen  die  Staatsschuldenverwaltung.
  Doch  auch  hier  bedarf  es  einer  verfassungsrechtlichen
Kontrolle  der  gesetzgebenden  Körperschaften,  ob  den  Gesetzen  gemäß
verwaltet  wird.  In  Preußen  wird  diese  Aufsicht  geführt  von  der
Staatsschuldenkommission,  bestehend  aus  dem  Präsidenten  der
Oberrechnungskammer  und  je  drei  Mitgliedern  des  Herrenhauses
und  des  Abgeordneétenhauses.

5*  28.  Hufbebung  der  Gelsetze.

Das  Gesetz  trägt  die  formelle  Gesetzeskraft  in  sich,  kann
also  grundsätzlich  nur  durch  neues  Gesetz  aufgehoben  werden.  Dem
Gesetze  steht  freilich  das  Gewohnheitsrecht  gleich,  dem  die  derogatorische
  Kraft  nicht  abgesprochen  werden  kann.  Einer  besonderen
Erörterung  bedarf  nur  die  teilweise  Aufhebung  eines  Gesetzes.

1.  Dispensation  ist  Befreiung  eines  einzelnen  von  der  Anwendbarkeit
  der  im  Gesetze  enthaltenen  allgemeinen  Rechtsnorm.

Das  Dispensationsrecht  hat  in  der  allgemeinen  konstitutionellen
  Geschichte  eine  große  Rolle  gespielt.  Die  englischen  Könige
nahmen  von  jeher  eine  Dispensationsgewalt  für  sich  in  Anspruch.
Nun  mißbrauchte  aber  Jakob  II.  diese,  um  die  bestehende  Rechtsordnung
  in  ihr  Gegenteil  zu  verkehren,  namentlich  unter  Dispensation
  von  der  Testakte  nur  noch  Katholiken  anzustellen.  Deshalb
erklärte  nach  der  Revolution  von  1688  die  Bill  of  rights  „a  dis-Pensing
  power,  as  exercised  of  late“,  d.  h.  nicht  überhaupt,
sondern  in  dem  zuletzt  geübten  mißbräuchlichen  Umfange  für  verfassungswidrig.
  Ebenso  schneiden  die  romanischen  Verfassungen
durchweg  alle  außerordentlichen  Befugnisse  des  Monarchen  ab.

Die  deutschen  Vll.  schweigen  meist,  und  deshalb  ist  die  Frage
nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  zu  entscheiden.  Es  sind  zwei  verschiedene
  Fälle  denkbar.

Das  Gesetz  läßt  die  Dispensation  ausdrücklich  zu.  Dann
will  das  Gesetz  Ausnahmen  gestatten.  Es  macht  sie  aber  nicht