7ur Geschichte der deutschen Volksschule. 309
stehern, insofern dieselben über die Kirchenmittel zu disponieren
haben, melden, da dann, wenn kein anderer Weg vorhanden, entweder
aus dem Klingebeutel oder aus einer Armen- oder Dorfkasse die
Zahlung geschehen soll, damit den Schulmeistern an ihrem Uhnterhalte
nichts abgehe, folglich dieselbe auch beydes, armer und reicher
l.eute Kinder, mit gleichem Fleiß und Treue unterrichten mögen.“
Das Reglement gibt sodann — und zwar recht strenge — Vorschriften
über die Bestrafung der Schulversäumnisse, über die Kontrolle
sowohl der Einschulung wie des Schulbesuches, über die
Prüfung und die Beaufsichtigung der Lehrer, über die Beseitigung
der Winkelschulen, über die Gegenstände und den Gang des Uhnterrichts,
über die I.ehrbücher, über das Verfahren bei deren Einführung,
über Beschaffung derselben für die armen Kinder und über die Schulzucht.
Fs darf behauptet werden, daß in diesem General-I.andschulreslement,
neben welchem übrigens noch andere Provinzialverordnungen,
so beispielsweise das Reglement vom 3. November 1705
‚für Unsre Römisch-Katholische Unterthanen von Schlesien und der
Grafschaft Glatz“, erlassen wurden, die Linien vorgezeichnet sind, in
welchen sich das preußische Volksschulwesen seitdem weiter bcwegt
hat.
Zunächst erhielt es eine festere Grundlage in den Vorschriften
des allgemeinen Landrechts. In kaum mehr als vierzig Sätzen
= 12—53 Titel 12 Teil II) werden Bestimmungen über Aufsicht und
Direktion der gemeinen Schulen, über deren Rechte, die Bestellung
der Lehrer, den Unterhalt der Schulen und der Schulgebäude, über
Rechte und Pflichten der Schulmeister, der Schulaufseher, der Prediger,
über die allgemeine Schulpflicht und die Schulzucht getroffen. Zum
erstenmale wird die allgemeine Schulpflicht nach ihren beiden Seiten
durch Gesetz klar und bestimmt ausgesprochen.
Die einschlägigen Bestimmungen lauten:
„3 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden
sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvätern
jedes Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder
nicht und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, ob.“
„3 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen
muß als gemeine L.ast von allen zu einer solchen
Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.“
„; 43. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für
seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist