Metadata : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

—  83  —  III.  S.  22—23.

Beschwerden  von  Unteroffizieren  oder  Mannschaften
über  einen  Hauptmann  oder  Subaltern-Offizier  dürfen
jedoch  durch  den  eigenen  Kompagnie=  2c.  C  ¾§ls  direkt  der
Entscheidung  erster  nstanz  ugefuͤhrt  werden.  Nur  beim
Betreten  des  Weges  der  Berufung  an  eine  höhere  Instanz
  müssen  auch  derartige  Klagen  durch  den  Truppenkommandeur
  gehen.

3)  Legen  Unteroffiziere,  Gemeine  oder  Unterärzte  Berufung
  gegen  die  Entscheidung  einer  untern  Instanz
ein,  so  #  die  bezügliche  protokollarische  Erklärung  und
Begründung  vom  Kompagnie=  2c.  Chef,  und  falls  dieser
betheiligt  ist,  vom  ältesten  Offizier  aufzunehmen.

§.  23.
Bestimmungen  für  die  Marine.

Für  Personen  des  Soldatenstandes,  resp.  für  die  Militärbeamten
  der  Marine  treten,  sofern  in  dem  Vorangegangenen  nicht
bereits  Bezug  auf  die  Marine  genommen  ist,  am  Lande  im
Sinne  dieser  Bestimmungen  an  Stelle:

des  Kompagnie-Chefs  resp.  des  Bataillons-Kommandeurs  —

der  Abtheilungs-Kommandeur;

des  Regiments-Kommandeurs  —
der  Matrosen=  resp.  Werft-Divisions-Kommandeur;

des  Divisions-Kommandeurs  —
der  Stations-Chef;

des  kommandirenden  Generals  —
der  Chef  der  Admiralität.

An  Bord  in  Stelle  des  Feldwebels  —
der  älteste  Unteroffizier  der  Division;

an  Stelle  des  Kompagnie-Chefs  —
der  älteste  Offizier  der  Division;

an  Stelle  des  Bataillons-Kommandeurs  —
der  Erste  Offizier;

an  Stelle  des  Regiments-Kommandeurs  —
der  Kommandant.

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