— 83 — III. S. 22—23.
Beschwerden von Unteroffizieren oder Mannschaften
über einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier dürfen
jedoch durch den eigenen Kompagnie= 2c. C ¾§ls direkt der
Entscheidung erster nstanz ugefuͤhrt werden. Nur beim
Betreten des Weges der Berufung an eine höhere Instanz
müssen auch derartige Klagen durch den Truppenkommandeur
gehen.
3) Legen Unteroffiziere, Gemeine oder Unterärzte Berufung
gegen die Entscheidung einer untern Instanz
ein, so # die bezügliche protokollarische Erklärung und
Begründung vom Kompagnie= 2c. Chef, und falls dieser
betheiligt ist, vom ältesten Offizier aufzunehmen.
§. 23.
Bestimmungen für die Marine.
Für Personen des Soldatenstandes, resp. für die Militärbeamten
der Marine treten, sofern in dem Vorangegangenen nicht
bereits Bezug auf die Marine genommen ist, am Lande im
Sinne dieser Bestimmungen an Stelle:
des Kompagnie-Chefs resp. des Bataillons-Kommandeurs —
der Abtheilungs-Kommandeur;
des Regiments-Kommandeurs —
der Matrosen= resp. Werft-Divisions-Kommandeur;
des Divisions-Kommandeurs —
der Stations-Chef;
des kommandirenden Generals —
der Chef der Admiralität.
An Bord in Stelle des Feldwebels —
der älteste Unteroffizier der Division;
an Stelle des Kompagnie-Chefs —
der älteste Offizier der Division;
an Stelle des Bataillons-Kommandeurs —
der Erste Offizier;
an Stelle des Regiments-Kommandeurs —
der Kommandant.
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