Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die  Wahl  der  Sachverständigen  ist  zunächst  der  Uebereinkunft  der  Betheiligten  über—
lassen.  Kommt  eine  solche  innerhalb  einer  von  der  Forstpolizeibehörde  zu  bestimmenden  Frist
nicht  oder  nur  theilweise  zu  Stande,  so  ernennt  die  Forstpolizeibehörde  die  sämmtlichen  oder
die  noch  fehlenden  Sachverständigen.

Die  Beeidigung  geschieht  durch  die  Forstpolizeibehörde.

Art.  114.  (443
Den  königlichen  Forstämtern  steht  die  Antragstellung  und  das  amtliche  Gutachten  bei
den  Forstpolizeibehörden  zu,  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  hierbei  um  Staats-  oder  andere
Waldungen  handelt.
Art.  115.  (11#
Hilfspersonen  zur  Handhabung  der  Forstpolizei  sind:

1.  alle  im  niederen  Forstdienste  überhaupt  oder  zum  Forstschutze  insbesondere  aufgestellten
  Diener  des  Staates,  der  Gemeinden,  Stiftungen,  Körperschaften  und
Privatpersonen;

2.  das  gemeindliche  Polizeipersonal  mit  Inbegriff  der  Flurwächter;

3.  die  Gendarmen.

Die  von  der  Staatsregierung  aufgestellten  Bezirksgeometer  werden  bei  Ausübung  der
Forstpolizei  (Art.  34  bis  42  und  75  bis  78)  zur  Aushilfe  verwendet.

II.  In  Ansehung  der  Forststrafgerichte.
Art.  116.  (11

Ueber  sämmtliche  Forstrügesachen  (Art.  50)  verhandeln  und  entscheiden  die  Amtsgerichte
ohne  Zuziehung  von  Schöffen.

Art.  117.  (11°.

Bei  Forstpolizeiübertretungen  bestimmt  der  Ort  der  Uebertretung,  bei  Forstfreveln
der  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  des  Freolers  die  Zuständigkeit  des  Gerichtes.

Ist  der  Frevler  nicht  bayerischer  Staatsangehöriger,  oder  treffen  bei  einem  Frevel
mehrere  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  wohnende  Personen  zusammen,  so  richtet  sich  die
Zuständigkeit  nach  dem  Orte  des  Frevels.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  kann  die  Sache  auch  vor  das  Gericht  des  Wohn  oder
Anfenthaltsorts  des  Freolers  oder  eines  derselben  gebracht  werden.

Art.  118.  (115)

Die  Vorschrift  des  Art.  114  findet  auch  hinsichtlich  der  Autragstellung  und  des

amtlichen  Gutachtens  bei  den  Amtsgerichten  Anwendung.