Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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G. Auflösung des Fideikommisses und rechtliche Folgen derselben. 
Wenn ein zur Fideikommißnachfolge berufener und fähiger Anwärter nicht mehr vor— 
handen ist, so soll der letzte Fideikommißbesitzer berechtigt sein, unter Beibehaltung des 
Namens des gegenwärtigen Fideikommisses und mit Hinzufügung seines eigenen Namens 
ein neues Fideikommiß zu Gunsten einer dem Erbadel angehörigen, im rechtsrheinischen 
Bayern beheimatheten Familie zu errichten. 
Dem neuen Familienfideikommisse müssen die sämmtlichen zum gegenwärtigen Fidei- 
kommiß alsdann noch gehörigen Bestandtheile einverleibt werden. 
Macht der letzte Fideikommißbesitzer von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so wird 
demselben hiemit 
die K. Ludwig-Maximilians-Universität zu München 
als Erbin des gesammten Fideikommißvermögens unter der Bedingung substitnirt, daß die- 
selbe unter dem Namen 
Freiherrlich Wilhelm von Pappus und Trazberg'sche Stiftung 
eine zeitgemäße Wohlthätigkeitsstiftung zu Gunsten von Söhnen erbadelicher, im rechts- 
rheinischen Bayern beheimatheter Familien errichtet und dieser Stiftung den Erlös des ge- 
sammten Allod gewordenen Fideikommißvermögens als unveräußerlichen Stiftungsfond ein- 
verleibt. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesenlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Freiherrlich von Pappus-Trazberg'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter 
Instruktion und auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen ent- 
sprechend hiemit bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
Augsburg, den 13. Jannar 1896. 
KAgl. Oberlandesgericht Augsburg 
Vonle. 
Hauck.
	        
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