Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bestimmungen 
zum Vollzuge der Gesetze vom 8. Dezember 1889 und vom 24. Mai 1896, 
den Malzaufschlag betreffend. 
81. 
Der Aerarialmalzaufschlag beträgt von dem Hektoliter des zur Bier- oder Essig— 
bereitung bestimmten Malzes: 
6 1X für die ersten 10 000 Hektoliter des in einem Kalenderjahr verwendeten 
Malzes, 
6 25 J für die dieser Menge folgenden 30 000 Hektoliter Malz, 
6 50 J für das die Menge von 40 000 Hektoliter übersteigende Malz. 
Die zum ermäßigten Maljzaufschlage zugelassenen Bierbrauereien und Essigsiedereien 
haben zu entrichten: 
5 J1X für die ersten 21000 Hektoliter, 
6 4X für die folgenden 5000 Hektoliter des in einem Kalenderjahre ver- 
arbeiteten Malzes — vergl. auch § 5 Abs. 2 bis 5. 
§ 2. 
Auf den ermäßigten Malzaufschlag haben Anspruch: 
1. diejenigen Bierbrauereien und Essigsiedereien, 
a) in deren Betriebsstätten. im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 Hektoliter 
Malz verarbeitet wurden, 
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Januar mit 30. September 1889 
neu entstanden sind, soferne der Malzverbrauch im Jahre 1889 nach den 
Betriebsanlagen und Betriebsverhältnissen nicht höher als auf 6000 Hektoliter 
zu veranschlagen war; 
2. die Bierbrauereien, in welchen eine Verarbeitung von Malz im Jahre 1888 
nicht stattgefunden hat, soferne nur in jenem Jahre die Braustätte betriebsfähig 
eingerichtet war oder für dieselbe Gewerbsteuer oder ein wegen größerer Feuer- 
gefährlichkeit der Betriebsanlage erhöhter Brandversicherungsbeitrag entrichtet wurde. 
§ 3. 
Als in der Zeit vom 1. Jannar bis 30. September 1889 neu entstandene aufschlag- 
pflichtige Geschäfte (§ 2 Ziffer 1 unter b) sind nicht nur diejenigen Betriebsstätten anzu-
	        
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