Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

K 6. 
39 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
VII. 
1. Statistisches Bürean: 
Büreaubeamte, mit Einschluß des 
Plankammerinspektors. 
2. Polizei-Präsidium zu Berlin und Poli- 
zei-Direktion zu Charlotteuburg: 
Büreau= und Kassenbeamte (Poli- 
zeisekretäre und Büreauassistenten, 
*Oberbuchhalter, Kassirer und 
Buchhalter), 
Obertelegraphisten, Telegraphisten, 
Leitungsrevisoren und Hilfstele- 
grarhisen bei der Central-Tele- 
graphen-Station des Polizei-Präsi- 
diums zu Berlin. 
Abtheilungswachtmeister, Polizei- 
wachtmeister und Schutzmänner. 
3. Uebrige Königliche Polizeiverwaltungen 
Büreaubeamte "1. und 2. Klasse 
(Polizeisekretäre und Büreauassi- 
stenten), 1 14# 
Polizeiwachtmeister und Schutz- 
männer. 
22 
Ministerinm des Jnnern. 
mindestens 
Hälfte. 
zur 
mindestens die eine 
Hälfte, unter An- 
rechnung der von 
der Besetzung mit 
Militäranwärtern 
ausgeschlossenen 
Stellen des Ren- 
danten der Polizei- 
Hauptkasse, des Vor- 
stehers der Kalku- 
latur und des Vor- 
stehers des Präsi- 
dialbüreaus auf die 
andere Hälfte. 
sämmtlich, jedoch unter 
Ausschluß der- 
jenigen Stellen für 
Wachtmeister und 
Schutzmänner, 
welche im Krimi- 
naldienste verwen- 
det werden. 
mindestens zur Hälfte. 
sämmtlich, jedoch mit 
Ausschluß derzeni- 
gen Stellen für 
Wachtmeister und 
Schutzmänner, 
welche im Kriminal- 
dienste verwendet 
werden. 
  
Der Direktor des Sta- 
tistischen Büreaus. 
  
Polizei-Präsident 
Berlin. 
zu 
er Vorsteher der be- 
treffenden Polizeiver- 
waltung. 
  
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden 
Stellen wird durch 
den Minister des 
Innern nach vor- 
gängigem eneh- 
men mit dem Ktriegs- 
minister bestimmt. 
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden 
Stellen wird durch 
den Minister des 
Innern nach vor- 
gängigem Benehmen 
mit dem Kriegs- 
minister bestimmt. 
*
	        
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