Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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et und Verordnungs-Blat 
für das 
Königreich Bayern. 
W 17 
München, den 1. Mai 1897. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. April 1897, Bewilligung von Zuschüssen zu den Waisenkompetenzen für Kinder der 
Ober= und Unterklassen, sowic von fortlaufenden Umerstiitungen an Unteroffizierswiktwen betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 23. April 1897, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Zweibrücken betreffend. — Bekanutmachung vom 24. April 1897, die Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Ordens-Verleihungen. 
  
Nr. 5870/96 JA. 
Bekaunntmachung, Bewilligung von Zuschüssen zu den Waisenkompetenzen für Kinder der Ober- 
und Unterklassen, sowie von forllaufenden Umerstützungen an Unteroffizierswittwen betreffend. 
Kl. Kriegoministerinm. 
Das Kriegoministerium nimmt Anlas im Znteresse der Hinterbliebenen von Armee- 
angehörigen der Ober- und Unterklassen Nachstehendes bekannt zu geben: 
J. 
Den auf Grund des Reichogesetzes vom 17. Juni 1887 Verorduungoblatt S. 315 — 
bezw. nach den Statuten des bayerischen Militär-Wittwen- und Waisenfonds versorgungs- 
berechtigten Waisen der Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten dürfen vom Kriegs- 
ministerium im Falle der Bedürftigkeit bis zum vollendeten 18. Lebenssahre Zuschüsse zur 
Erreichung der Jahressäte von 150) —/4, ferner den Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergenten, 
Wallmeister (Schirrmeister) und der unteren Beamten Zuschüsse bis zum Betrage von 90 
bewilligt werden. 
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