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II.
Zu den auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 — Verordunngsblatt
Seite 205 — den Kindern von Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts
zuständigen Waisengeldern können im Falle der Bedürftigkeit und zwar
für Kuaben bis zum vollendeten 13.,
für Mädchen bis zum vollendeten 15. Lebensjahre,
Zuschüsse bis zur Höhe des in der Allerhöchsten Entschließung vom 2. Juni 1891 —
Verordnungsblatt Seite 239/241 — festgesetzten gnadenweisen Unterhaltungsbeitrages von
61 M 71 4 gewährt werden.
III.
Gesuche im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 und II sind durch nähere Darlegung der
Familien-, Vermögens-, Einkommens= und sonstigen Verhältnisse der Hinterbliebenen zu
begründen und mit den betreffenden Pensionsanträgen — soweit dieß ohne Verzögerung der
letzteren möglich ist — zu verbinden.
Sind Pensionsanträge bereits eingereicht, so können die einschlägigen Gesuche nach-
träglich vorgelegt werden.
IV.
Die hilfsbedürftigen und würdigen Wittwen von im aktiven Dienste oder im Pensions-
stande — ohne vorgängige Civilbedienstung — verstorbenen Unteroffizieren und Soldaten,
deren Ehe mit militärdienstlicher Bewilligung geschlossen war (Kapitulantenehe) und welchen
weder ein Anspruch nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, noch in Folge
des Reichegesetzen vom 17. Juni 1887 ein Anspruch auf den bayerischen Militär-Wittwen-
und Waisenfonds zur Seite steht, können mit fortlaufenden Unterstützungen bedacht werden.
Die Gesuche um Gewährung solcher Unterstützungen sind zu belegen mit der militär-
dienstlichen Verehelichungsbewilligung, der Heirathsurkunde, sowic der Sterbeurkunde des
Ehemannes, dann dem Nachweis der Familien-, Vermögens-, Einkommens- und sonstigen
Verhältnisse der Wittwe.
Insoweit gleichzeitig mit diesen Zuwendungen an die Wittwen auch Gnadenunter--
stützungen nach Maßgabe der Allerhöchsten Entschließung vom 2. Juni 1891 — Ver-
ordnungsbatt Seite 239/241 — Plat greifen können, sind die Anträge für die Wittwen
mit jenen für die Waisen zu verbinden; insoweit dieß nicht der Fall ist, ist der Antrag
auf die Wittwennnterstützung selbständig zu stellen und zwar für Wittwen
von im aktiven Dienste Verstorbenen durch die Truppentheile 2c.,
von im Pensionsstande Verstorbenen durch die Distriktspolizeibehörden.