2 Erstes Buch: Geschichtliche Einleitung. I. Kapitel. 81.
unbotmäßigen Ritterschaft zu brechen, und seine Landeshoheit durch die Aufstellung von Landeshauptleuten
und Errichtung ständiger Provinzialhofgerichte für den Adel auch praktisch zur
Geltung zu bringen 1). Ebenso gelang es ihm auch, die Mark Brandenburg, welche unter den
Luxemburgern manche Gebietstheile verloren hatte, wieder im alten Umfange herzustellen,
indem er die streitigen Gebietsverhältnisse zum Erzstift Magdeburg regelte und die von den
Herzögen von Pommern losgerissenen Theile wieder an sich brachte.
Mit dem am 21. Septbr. 1440 erfolgten Tode des Kurfürsten Friedrich I. erfolgte auf
Grund der Erbordnung von 1437 durchaus im patrimonialen Sinne eine Theilung seiner
Besitzungen unter seine vier Söhne. Friedrich der Aeltere und Friedrich der Jüngere erhielten
die brandenburgischen, Johann und Albrecht die fränkischen Lande. Nach dem i. J. 1463 erfolgten
unbeerbten Tode Friedrich des Jüngeren wurde Friedrich II., genannt Eisenzahn,
Alleinherrscher in den Marken. Er ging auf dem von seinem Vater eingeschlagenen Wege vor,
indem er namentlich Landgerichte zur Kontrolle der patrimonialen Gerichtsbarkeit errichtete
und die zu unabhängig gewordenen Städte wieder unter die Landeshoheit beugte. Unter
diesen Städten war auch Berlin-Kölln, das durch die Erbauung eines festen Schlosses daselbst
zur Hauptstadt des sich entwickelnden brandenburgischen Staatswesens gemacht wurde. Auch
den Besitzstand hat Friedrich II. durch die Einlösung der Neumark und den Erwerb von
Kottbus und einiger anderer Besitzungen nicht unerheblich vermehrt.
Auf Friedrich II. folgte dessen einzig überlebender Bruder Albrecht Achilles (1471
bis 1486), der sämmtliche hohenzollern'sche Besitzungen wieder als Alleinherrscher vereinigte.
Von größter Bedeutung für die weitere Entwickelung des hohenzollern'schen Besitzes war die
Errichtung der Constitutio Achillea vom 24. Februar 14732), durch welche „Theilung, Ordnung,
Satzung und Einigung“ bestimmt wurde, daß in der Mark Brandenburg stets nur Ein
regierender Herr sein sollte, wie schon die goldene Bulle von 1356 die Untheilbarkeit der
Kurlande festgesetzt hatte. Die fränkischen Lande oberhalb und unterhalb des Gebirgs (Bayreuth
und Anspach) sollten dem zweiten und dritten Sohne eines Kurfürsten und deren Linien
zugewiesen werden; doch sollten auch in den fränkischen Landen nie mehr als zwei regierende
Herren sein. Im Zusammenhange mit diesen Bestimmungen enthielt die Achillea den Grundsatz
der Unveräußerlichkeit der ererbten Landestheile, während über neuerworbene dem Erwerber
freie Verfügung belassen wurde.
Auf Albrecht Achilles folgte sein Sohn Johann Cicero (1486—1499) in der Kurwürde
und den märkischen Landen, der i. J. 1488 die Städte, welche sich der Einführung der
Bierziese widersetzt hatten, beugte und dadurch die Landeshoheit befestigte. Dessen Sohn und
Nachfolger Joachim I. (1499—1535) drängte im Streben nach absoluter Fürstenmacht den
Einfluß der Stände zurück, konnte jedoch nicht hindern, daß sich die Gutsherrlichkeit des mär-
1) Daß Kurfürst Friedrich dieses Ziel erreichen konnte, verdankte er theilweise auch dem Umstande,
daß die markgräfliche Gewalt der herzoglichen niemals untergeordnet, sondern eine selbständige in
militärischer, richterlicher und administrativer Beziehung war; der Markgraf war kraft seines Amtes Gerichtsherr
in seinem Bezirke, und im Bereiche der Markgrafschaft bestand keine Art von Reichsunmittelbarkeit;
alles ohne Ausnahme war dem Markgrafen unterthan. Auf dieser Grundlage konnte sich die
ursprüngliche Beamtenstellung des Markgrafen schneller zur Landeshoheit entwickeln. Schulze, Preuß.
Staatsrecht, 1I, S. 24.
2) Dieselbe ist in der Form des Testaments, aber unter Zustimmung der Söhne erlassen und
erlangte die kaiserl. Bestätigung. Bezüglich der Bedeutung der Achillea sagt Schulze (Das Recht der
Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern, S. VI): „Der von dem Historiker oft wenig beachtete Akt,
wodurch die Untheilbarkeit des Staates grundgesetzlich festgestellt wurde, erscheint als der größte Wendepunkt
in der Staatsgeschichte eines deutschen Territoriums. Keine Schlacht Friedrich des Großen ist
wichtiger für Preußens gegenwärtige Größe als der Akt staatsmännischer Weisheit, wodurch Albrecht
Achilles die Untheilbarkeit der märkischen Lande für immer festsetzte.“ Später kamen zwar noch einige
Abweichungen vom Grundsatze der Untheilbarkeit vor, aber in der Hauptsache wurde doch an der
Achillea festgehalten.