Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

2  Erstes  Buch:  Geschichtliche  Einleitung.  I.  Kapitel.  81.

unbotmäßigen  Ritterschaft  zu  brechen,  und  seine  Landeshoheit  durch  die  Aufstellung  von  Landeshauptleuten
  und  Errichtung  ständiger  Provinzialhofgerichte  für  den  Adel  auch  praktisch  zur
Geltung  zu  bringen  1).  Ebenso  gelang  es  ihm  auch,  die  Mark  Brandenburg,  welche  unter  den
Luxemburgern  manche  Gebietstheile  verloren  hatte,  wieder  im  alten  Umfange  herzustellen,
indem  er  die  streitigen  Gebietsverhältnisse  zum  Erzstift  Magdeburg  regelte  und  die  von  den
Herzögen  von  Pommern  losgerissenen  Theile  wieder  an  sich  brachte.

Mit  dem  am  21.  Septbr.  1440  erfolgten  Tode  des  Kurfürsten  Friedrich  I.  erfolgte  auf
Grund  der  Erbordnung  von  1437  durchaus  im  patrimonialen  Sinne  eine  Theilung  seiner
Besitzungen  unter  seine  vier  Söhne.  Friedrich  der  Aeltere  und  Friedrich  der  Jüngere  erhielten
die  brandenburgischen,  Johann  und  Albrecht  die  fränkischen  Lande.  Nach  dem  i.  J.  1463  erfolgten
  unbeerbten  Tode  Friedrich  des  Jüngeren  wurde  Friedrich  II.,  genannt  Eisenzahn,
Alleinherrscher  in  den  Marken.  Er  ging  auf  dem  von  seinem  Vater  eingeschlagenen  Wege  vor,
indem  er  namentlich  Landgerichte  zur  Kontrolle  der  patrimonialen  Gerichtsbarkeit  errichtete
und  die  zu  unabhängig  gewordenen  Städte  wieder  unter  die  Landeshoheit  beugte.  Unter
diesen  Städten  war  auch  Berlin-Kölln,  das  durch  die  Erbauung  eines  festen  Schlosses  daselbst
zur  Hauptstadt  des  sich  entwickelnden  brandenburgischen  Staatswesens  gemacht  wurde.  Auch
den  Besitzstand  hat  Friedrich  II.  durch  die  Einlösung  der  Neumark  und  den  Erwerb  von
Kottbus  und  einiger  anderer  Besitzungen  nicht  unerheblich  vermehrt.

Auf  Friedrich  II.  folgte  dessen  einzig  überlebender  Bruder  Albrecht  Achilles  (1471
bis  1486),  der  sämmtliche  hohenzollern'sche  Besitzungen  wieder  als  Alleinherrscher  vereinigte.
Von  größter  Bedeutung  für  die  weitere  Entwickelung  des  hohenzollern'schen  Besitzes  war  die
Errichtung  der  Constitutio  Achillea  vom  24.  Februar  14732),  durch  welche  „Theilung,  Ordnung,
  Satzung  und  Einigung“  bestimmt  wurde,  daß  in  der  Mark  Brandenburg  stets  nur  Ein
regierender  Herr  sein  sollte,  wie  schon  die  goldene  Bulle  von  1356  die  Untheilbarkeit  der
Kurlande  festgesetzt  hatte.  Die  fränkischen  Lande  oberhalb  und  unterhalb  des  Gebirgs  (Bayreuth
  und  Anspach)  sollten  dem  zweiten  und  dritten  Sohne  eines  Kurfürsten  und  deren  Linien
zugewiesen  werden;  doch  sollten  auch  in  den  fränkischen  Landen  nie  mehr  als  zwei  regierende
Herren  sein.  Im  Zusammenhange  mit  diesen  Bestimmungen  enthielt  die  Achillea  den  Grundsatz
  der  Unveräußerlichkeit  der  ererbten  Landestheile,  während  über  neuerworbene  dem  Erwerber
  freie  Verfügung  belassen  wurde.

Auf  Albrecht  Achilles  folgte  sein  Sohn  Johann  Cicero  (1486—1499)  in  der  Kurwürde
  und  den  märkischen  Landen,  der  i.  J.  1488  die  Städte,  welche  sich  der  Einführung  der
Bierziese  widersetzt  hatten,  beugte  und  dadurch  die  Landeshoheit  befestigte.  Dessen  Sohn  und
Nachfolger  Joachim  I.  (1499—1535)  drängte  im  Streben  nach  absoluter  Fürstenmacht  den
Einfluß  der  Stände  zurück,  konnte  jedoch  nicht  hindern,  daß  sich  die  Gutsherrlichkeit  des  mär- 



1)  Daß  Kurfürst  Friedrich  dieses  Ziel  erreichen  konnte,  verdankte  er  theilweise  auch  dem  Umstande,
daß  die  markgräfliche  Gewalt  der  herzoglichen  niemals  untergeordnet,  sondern  eine  selbständige  in
militärischer,  richterlicher  und  administrativer  Beziehung  war;  der  Markgraf  war  kraft  seines  Amtes  Gerichtsherr
  in  seinem  Bezirke,  und  im  Bereiche  der  Markgrafschaft  bestand  keine  Art  von  Reichsunmittelbarkeit;
  alles  ohne  Ausnahme  war  dem  Markgrafen  unterthan.  Auf  dieser  Grundlage  konnte  sich  die
ursprüngliche  Beamtenstellung  des  Markgrafen  schneller  zur  Landeshoheit  entwickeln.  Schulze,  Preuß.
Staatsrecht,  1I,  S.  24.

2)  Dieselbe  ist  in  der  Form  des  Testaments,  aber  unter  Zustimmung  der  Söhne  erlassen  und
erlangte  die  kaiserl.  Bestätigung.  Bezüglich  der  Bedeutung  der  Achillea  sagt  Schulze  (Das  Recht  der
Erstgeburt  in  den  deutschen  Fürstenhäusern,  S.  VI):  „Der  von  dem  Historiker  oft  wenig  beachtete  Akt,
wodurch  die  Untheilbarkeit  des  Staates  grundgesetzlich  festgestellt  wurde,  erscheint  als  der  größte  Wendepunkt
  in  der  Staatsgeschichte  eines  deutschen  Territoriums.  Keine  Schlacht  Friedrich  des  Großen  ist
wichtiger  für  Preußens  gegenwärtige  Größe  als  der  Akt  staatsmännischer  Weisheit,  wodurch  Albrecht
Achilles  die  Untheilbarkeit  der  märkischen  Lande  für  immer  festsetzte.“  Später  kamen  zwar  noch  einige
Abweichungen  vom  Grundsatze  der  Untheilbarkeit  vor,  aber  in  der  Hauptsache  wurde  doch  an  der
Achillea  festgehalten.