Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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5. Für Kartirungen nach Blättern mit 50 cm Seitenlänge ergibt sich nach vor- 
stehenden Erläuterungen die Behandlung des Punktauftrages von selbst, indem einerseits auch 
hier ein äußerer Kranz von überschüssigen Intersektionen vorgesehen ist und andererseits die 
Umfangsgrenzen von Städte= und Ortschaftsmessungen von der Oberleitung von vorneherein 
so angeordnet werden, daß die Coordinatenwerthe der Blattseiten für die Kartirung möglichst 
günstig liegen. 
Auftrag des Liniennetzes. 
§ 51. 
1. Ist der Eintrag der Dreiecks= und Polygonpunkte vollendet, so ist zunächst nach 
Maaßgabe der zugehörigen Handrisse das gesammte der Aufmessung zu Grunde liegende 
Liniennetz aufzutragen. 
2. Für die Berechnung der nach § 35 Ziff. 5 vom Stückvermesser etwa eingelegten 
Hilfspolygonzüge kommen die Vorschriften der §§ 23 mit 25 in entsprechender Vereinfachung 
zur Anwendung. Derartige Polygonpunkte sind für je einen ganzen Hilfszug durch die 
Nummer des Punktes im Hauptnetz, von dem sie ausgehen, oder der dem Ausgangspunkte 
zunächst liegt, und außerdem durch der Reihenfolge der Punkte nach angehängte Buchstaben 
zu kennzeichnen. Dieselben sind nachträglich in die nach §§ 3 und 19 angelegten Kataster- 
blätter mit der entsprechenden Bezeichnung einzutragen (vergl. § 44 Ziff. 3, dann § 53 Ziff. 5). 
3. Die Berechnung der über das Blatt hinausfallenden Konstruktionspunkte, sowie der 
Sackpunkte kann je nach den Umständen bis zur Einzelkartirung verschoben werden. Ist 
der Auftrag des Liniennetzes bis zu diesem Punkte vollendet, so hat nach Maßgabe des § 66 
die Revision der Liniennetzkartirung einzutreten. 
Einzeln-Kartirung. 
§ 52. 
1. Nach erfolgter Revision des Liniennetzes ist der Eintrag aller in den Handrissen 
aufgemessenen Gegenstände — zunächst in Blei — unmittelbar anzuschließen. Dabei sind 
die im Netze etwa vorhandenen, die gestattete Fehlergrenze nicht erreichenden Differenzen 
proportional der Länge zu vertheilen. (Vergl. § 66 Ziff. 3 und 4). 
2. Beim Auftrag der einzelnen Punkte sind alle für dieselben aus den Handrissen sich 
ergebenden Controlanmessungen sorgfältigst zu verproben. Stimmen zwei Anmessungen des 
gleichen Punktes innerhalb der nach § 66 Ziff. 4 gestatteten Fehlergrenze nicht überein, so 
ist behufs einer Nachmessung an Ort und Stelle erschöpfende Vormerkung zu machen. 
3. Ist ein Punkt mehr als zweimal angemessen worden, so ist selbstverständlich die durch 
die übereinstimmenden Maaße bestimmte Lage des Punktes festzuhalten. Das etwa differirende 
Maaß ist dann zum Zeichen, daß es zur Kartirung nicht benützt wurde, einzuklammern. 
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