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5. Für Kartirungen nach Blättern mit 50 cm Seitenlänge ergibt sich nach vor-
stehenden Erläuterungen die Behandlung des Punktauftrages von selbst, indem einerseits auch
hier ein äußerer Kranz von überschüssigen Intersektionen vorgesehen ist und andererseits die
Umfangsgrenzen von Städte= und Ortschaftsmessungen von der Oberleitung von vorneherein
so angeordnet werden, daß die Coordinatenwerthe der Blattseiten für die Kartirung möglichst
günstig liegen.
Auftrag des Liniennetzes.
§ 51.
1. Ist der Eintrag der Dreiecks= und Polygonpunkte vollendet, so ist zunächst nach
Maaßgabe der zugehörigen Handrisse das gesammte der Aufmessung zu Grunde liegende
Liniennetz aufzutragen.
2. Für die Berechnung der nach § 35 Ziff. 5 vom Stückvermesser etwa eingelegten
Hilfspolygonzüge kommen die Vorschriften der §§ 23 mit 25 in entsprechender Vereinfachung
zur Anwendung. Derartige Polygonpunkte sind für je einen ganzen Hilfszug durch die
Nummer des Punktes im Hauptnetz, von dem sie ausgehen, oder der dem Ausgangspunkte
zunächst liegt, und außerdem durch der Reihenfolge der Punkte nach angehängte Buchstaben
zu kennzeichnen. Dieselben sind nachträglich in die nach §§ 3 und 19 angelegten Kataster-
blätter mit der entsprechenden Bezeichnung einzutragen (vergl. § 44 Ziff. 3, dann § 53 Ziff. 5).
3. Die Berechnung der über das Blatt hinausfallenden Konstruktionspunkte, sowie der
Sackpunkte kann je nach den Umständen bis zur Einzelkartirung verschoben werden. Ist
der Auftrag des Liniennetzes bis zu diesem Punkte vollendet, so hat nach Maßgabe des § 66
die Revision der Liniennetzkartirung einzutreten.
Einzeln-Kartirung.
§ 52.
1. Nach erfolgter Revision des Liniennetzes ist der Eintrag aller in den Handrissen
aufgemessenen Gegenstände — zunächst in Blei — unmittelbar anzuschließen. Dabei sind
die im Netze etwa vorhandenen, die gestattete Fehlergrenze nicht erreichenden Differenzen
proportional der Länge zu vertheilen. (Vergl. § 66 Ziff. 3 und 4).
2. Beim Auftrag der einzelnen Punkte sind alle für dieselben aus den Handrissen sich
ergebenden Controlanmessungen sorgfältigst zu verproben. Stimmen zwei Anmessungen des
gleichen Punktes innerhalb der nach § 66 Ziff. 4 gestatteten Fehlergrenze nicht überein, so
ist behufs einer Nachmessung an Ort und Stelle erschöpfende Vormerkung zu machen.
3. Ist ein Punkt mehr als zweimal angemessen worden, so ist selbstverständlich die durch
die übereinstimmenden Maaße bestimmte Lage des Punktes festzuhalten. Das etwa differirende
Maaß ist dann zum Zeichen, daß es zur Kartirung nicht benützt wurde, einzuklammern.
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