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4. Gibt die Kartirung von Punkten, welche nur einmal angemessen sind, zu be—
gründeten und vom Sektionsvorstande als solche anerkannten Bedenken Anlaß, so ist gleichfalls
behufs örtlicher Nachmessung Vormerkung zu machen.
5. Grundstücke, welche von den Blattseiten durchschnitten werden, sind auf dem Blatte,
auf welchem der größere Theil der Parzelle liegt, ganz darzustellen, soferne die Ueberkartirung
nicht mehr als 4,5 cm bei gewöhnlichen oder 2 cm bei 50 cm: Blättern beträgt. In
ähnlicher Weise können auch Weganschlüsse und dergleichen, wenn dadurch die Abgrenzung
deutlicher und abgeschlossener wird, über den Blattrand hinaus kartirt werden.
Berechnung von Hilfs= und Sackpunkten.
§ 33.
1. Für alle eingeschnittenen Sackpunkte, welche von Punkten oder Seiten des Dreiecks-
und Polygonnetzes direkt ausgehen, sind die Coordinaten zu berechnen. Liegt der Ausgangs-
punkt in der Verbindungslinie zweier Netzpunkte und sei die etwa gefundene Verbesserung
auf 1800 gleich 4, so hat man die Verbesserungen der auf den Anfangspunkt I reduzirten
Richtungen:
1.— 0
*1# lIn
bur
II. = 9
wo □ den zu bestimmenden Punkt, die 1 aber die Entfernungen der Endpunkte I1 und II
vom Ausgangspunkte her bedeuten.
2. Sackpunkte, welche nicht unmittelbar vom Dreiecks= und Polygonnetz, sondern von
untergeordneteren Messungslinien vorgeschoben sind, können mit Hilfe eines 1 Minute
gebenden Nonientransporteurs bis zur Länge von ½0 M, wo M die Maaßstabsgröße ist,
aufgetragen werden, wenn
a) die Anlage mindestens um die Hälfte länger als die zu benützende Entfernung ist und
b) dieses Verfahren immer nur für einzelne Richtungen zur Anwendung kommt.
3. Fallen bei der Kartirung einzelne zu dieser nothwendige Netzpunkte über das Blatt
hinaus, so sind zum Behufe des Auftragens der eingemessenen Liniennetzpunkte die Coordi-
naten dieser letzteren selbst oder diejenigen des Durchschnittes der Netzlinie mit dem Blatt-
rande bezw. der überschüssigen Intersektionslinie zu rechnen. Das hiezu dienliche Muster
8 nebst gerechnetem Beispiel ist in Anlage 16 gegeben. Sämmttliche zu einem Originalblatte
#— gehörigen Punkte sind in einem Hefte zu vereinigen.
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4. Die Abweichungen &der aus den berechneten Coordinaten (Ziffer 1 und 3) sich
ergebenden Längen S von den gemessenen Längen 8 dürfen die in Anlage 17 zusammen-
gestellten Fehlergrenzen nicht überschreiten.