Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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blättern überzutragen und mit durchbrochenen Linien einzuzeichnen. Die nach § 44 Ziff. 7 
erhobenen Benennungen der Gewannen 2c. sind in der vorgeschriebenen Schriftart und in 
der ihrem Geltungsbereiche entsprechenden Ausdehnung einzuschreiben. 
7. Die Hausnummern für die einzelnen Grundstücke sind aus den Handrissen in das 
Originalblatt mit rother Schrift überzutragen. 
Für auswärtige Besitzer ist auch der Wohnort oder bei mangelndem Raume eine auf 
dem Rande zu erläuternde Abkürzung, die gegebenen Falles mit den bei den Netzberechnungen 
für die betreffenden Steuergemeinden gebrauchten Bezeichnungsbuchstaben übereinstimmen muß, 
beizufügen. Ebenso wird in größeren Städten, bezüglich der zu den Hausnummern gehörigen 
Straßennamen verfahren. 
8. Die in dieser Weise fertig gestellten Blätter sind mit dem gesammten dazu gehörigen 
Material an Handrissen, Berechnungsheften 2c. an den Sektionsvorstand abzugeben, welcher 
die Revision der Einzelkartirung veranlassen und hiezu eine Persönlichkeit auserwählen wird, 
welche die zu prüfende Arbeit nicht selbst vollzogen hat. 
Kapitel V. 
Flächenberechnung. 
Benutzung der Originalpläne. Herstellung von Hilfsblättern. 
8 55. 
1. Die Flächenberechnung erfolgt auf den nach Maßgabe des Kapitel IV hergestellten 
Originalplänen. 
2. Neben den Originalplänen sind auf lithographischen Abdrücken (vergl. S 72) Hilfs- 
blätter herzustellen, in welche zunächst aus den nummerirten Korrektionsblättern (vergl. 8 28 
Ziffer 2 und 3) die Plannummerirung — selbstverständlich einschließlich der Steuergemeinde- 
und Flurgrenzen — vollständig überzutragen ist. 
3. Finden sich für einzelne Plannummern in Folge von Besitz= und Kulturveränderungen 
die Grenzen in den neuen Plänen gar nicht mehr vor, so ist das betreffende Grundstück 
vorläufig mit den beiden bezw. den sämmtlichen Plannummern zu versehen, welchen sein 
jetziger Umfang entspricht. Finden aber nur Abweichungen gegen die frühere Begrenzung 
statt, wie dieß namentlich in Ortslagen zwischen den Hofräumen einerseits und den zunächst 
um das Anwesen liegenden Gärten 2c. andererseits nicht selten der Fall ist, so ist jedes 
dieser Grundstücke trotz der abweichenden Begrenzung mit der nach dem bisherigen Kataster 
innegehabten Nummer zu versehen. 
4. Sollten sich in der Neuaufnahme Grundstücke vorfinden, welche nach dem bisherigen 
Kataster nicht bestanden haben, so sind dieselben mit einer Bruchzahl zu nummeriren, deren
	        
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