Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

W 8. 89 
Zähler die Zahl 1 und, wenn mehrere derselben nebeneinander liegen, nach Bedarf die 
folgenden arabischen Ziffern, deren Nenner dagegen die bisherige Nummer der Stammparzelle 
oder wenn diese nicht sicher festzustellen, des nächstanliegenden Grundstückes ist. 
5. Für jedes Grundstück, dessen Umfang durch einfache Linien nicht zweifellos feststeht, 
ist in dem Hilfsblatte die der Berechnung zu Grunde zu legende Umfangsgrenze durch einen 
schmalen Mennigstreifen außer Frage zu stellen. 
Rechnungsgrenze. 
8 56. 
Die Rechnungsgrenze bei allen Flächenbestimmungen ist: 
a) für Theilprodukte der Quadrat-Decimeter, 
b) für Schlußflächen der Quadratmeter. 
Ermittlung des Blatteinganges. 
§ 57. 
Bei jeder Flächenberechnung ist unmittelbar vor deren Beginn und sodann mindestens 
jeden dritten Tag, falls die Blattberechnung länger dauert, die Länge einer jeden Blattseite 
und der zwei Mittellinien genauestens zu bestimmen und hieraus die dem jeweiligen Aus- 
dehnungsverhältnisse entsprechende Gesammtfläche des Blattes zu berechnen. Das Ergebniß 
wird im Rechnungshefte mit dem Vorzeichen — bei Papiereingang und 4 bei Ausgang 
vorgetragen und gleichzeitig abschriftlich dem leitenden Beamten übermittelt. 
Abschluß der Flächenberechnung nach Blatt= oder Polygon-Flächen. 
§ 58. 
1. Bei 1000ftheiliger Kartirung kann die Gesammtfläche je eines Blattes, wenn 
dasselbe nicht mehr als 100 Parzellen enthält, die Grundlage der Flächenfestsetzung bilden. 
In allen anderen Fällen hat der Abschluß der Flächenberechnung nach Polygonen zu er- 
folgen, deren Flächen im Wesentlichen aus den Coordinaten der Polygonpunkte zu berechnen sind. 
2. Ein 2500theiliges Blatt soll in der Regel in 4 bis 6, ein 1000theiliges ge- 
gebenenfalls in 3 bis 4 Polygone eingetheilt werden, wobei einerseits auf möglichst gleichen 
Umfang der Polygone, andererseits darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß in einzelnen Polygonen 
nicht Grundstücke von sehr verschiedener Größe vereinigt werden. Die Blattseiten sind immer 
als Polygonseiten zu benützen und daher nöthigenfalls für die Durchschnittspunkte der Polygon- 
züge mit den Blattseiten die Coordinaten in dem bezüglichen Berechnungshefte (vergl. § 53 
Ziff. 3) nachträglich zu rechnen und durch Auftrag oder doppelte Berechnung zu verproben. 
3. Da das eigentlich zur Berechnung gelangende Polygon nicht mit den Polygonseiten, 
sondern mit den Grenzen der anliegenden Grundstücke abschließt, derart, daß mit Ausnahme
	        
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