Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

8. 93 
Die Figuren eines Grundstücks sind mit fortlaufenden Buchstaben oder Ziffern zu be- 
zeichnen, wobei immer eine Hauptfigur mit dem letzten Buchstaben oder der höchsten Ziffer 
zu bezeichnen ist. 
Die Figureneintheilung und Litterirung der ersten Berechnung ist stehen zu lassen und 
bei der zweiten Berechnung nur dann abzuändern, wenn sie fehlerhaft ist oder auffallende 
Verstöße gegen obige Grundsätze ersehen läßt. 
§ 62. 
1. Zum Eintrage der Ergebnisse der Einzel-Berechnung dient das Muster Anlage 19. 
Hierbei ist in Spalte 2 die Berechnungsart — nach Originalmaaßen mit dem Zeichen o, 
mit dem Planimeter durch p, wenn graphisch durch das Zeichen g — für jedes Grundstück 
vorzutragen. 
2. Fällt ein Blatt in mehrere Steuergemeindebezirke, so ist die Reihenfolge der Be- 
rechnung zunächst nach Steuergemeinden in alphabetischer Ordnung zu trennen. Innerhalb 
der einzelnen Steuergemeinden sind bei Flächenabschluß nach Blättern (vergl § 58 Ziffer 1) 
die einzelnen Grundstücke ausschließlich nach der Reihenfolge ihrer Plannummern, von der 
niedersten zur höchsten ansteigend, vorzutragen. Bei Flächenabschluß nach Polygonflächen 
(vergl. § 58 Ziffer 1) ist innerhalb eines jeden für sich abzuschließenden Polygons gleich- 
falls die natürliche Reihenfolge der Plannummern zu beobachten. 
Liegen bei unregelmäßigem Zuge der Steuergemeindegrenze einzelne Grundstücke einer 
Steuergemeinde in einem Polygone, welches der Hauptsache nach einer anderen Steuer- 
gemeinde angehört, so sind sie in dem letzteren Polygon an der treffenden Stelle zwar in 
der ersten Spalte anzuführen, daneben aber ist auf das Polygon hinzuweisen, wo ihre Be- 
rechnung erfolgt ist. Die letztere ist in solchen Fällen innerhalb der Polygone nach Steuer- 
gemeinden zu ordnen. 
3. Die Produkt-Bildung für die Flächenberechnung findet unter Benützung von 
Multiplikations-Tabellen statt, soferne nicht Rechenmaschinen zur Verfügung stehen. 
Abschluß der Flächenberechnung. 
§ 63. 
1. Der mit der Einzelberechnung beauftragte Rechner hat weder die einzelnen Seiten 
des Rechnungsheftes zu summiren noch die Polygone oder das Gesammtblatt zusammen- 
zustellen, da etwaige Fehler erst nach einer zweiten Berechnung bei der Mittelung der Er- 
gebnisse (vergl. § 74) festzustellen und zu beseitigen sind. Das gesammte Material ist 
vielmehr unmittelbar nach Abschluß der Berechnung an den Sektionsvorstand abzuliefern. 
2. Der Sektionsvorstand wird Sorge tragen, daß eine zweite Berechnung durch einen 
anderen Rechner durchaus unabhängig von der ersten Rechnung vorgenommen wird. 
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