Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

94 
Kapitel VI. 
PBevilsion. 
Organe der Revision. 
8 64. 
1. Die gesammten Revisionsarbeiten erfolgen in der Regel für die Triangulirungs- 
und polygonometrischen Arbeiten durch einen Trigonometer oder Obergeometer und bezüglich 
der Feldrevision (Stückvermessungsrevision) durch den Sektionsvorstand oder einen besonders 
abgeordneten Obergeometer. Etwa gebotene abweichende Maßnahmen wird auf Antrag das 
k. Katasterbureau anordnen. 
2. Zur Kartirungs= und Flächenberechnungs-Revision können durch den Sektionsvorstand 
auch andere der betreffenden Sektion zugetheilte Beamte oder Hilfsarbeiter mit längerer Praxis 
verwendet werden. 
Revision der Triangulirung und Polygonifirung. 
§ 65. 
1. Die Triangulirung und Polygonisirung ist durch Verprobung der beziglichen 
Rechnungsarbeiten, die Polygonisirung auch noch durch Bildung neuer Züge, welche die 
ursprünglichen durchschneiden, genau zu prüfen 
2. Finden sich hiebei bedenkliche Stellen, welche die äußerste gestattete Fehlergrenze 
erreichen, und kann hieraus ein nachtheiliger Einfluß auf die nachfolgenden Arbeiten ent- 
springen, so sind von dem Prüfenden einzelne Nachmessungen vorzunehmen. 
Vor einer etwaigen Abänderung der erstgegebenen Coordinatenwerthe ist derjeuige, welcher 
die betreffenden Arbeiten ausführte, zur Meinungsäußerung aufzuforden. 
Z. Bezüglich der Fehlergrenzen selbst wird auf die in Kapitel 1 und II erlassenen Be- 
stimmungen verwiesen. 
Revision der Liniennetz-Kartirung. 
8 66. 
1. Sobald der Auftrag des Liniennetzes für ein Blatt nach § 50 und 51 vollendet 
ist, ist dasselbe der Revision zu unterstellen. Der Revisor darf an dem einschlägigen Theil 
der Stückvermessung nicht betheiligt sein. 
2. Die Liniennetz-Revision beginnt mit der Verprobung der Blattseiten und Inter- 
sektionsquadrate bezüglich ihrer richtigen und genauen Herstellung und geht dann zur Prüfung 
des genauen Auftrages der Dreiecks= und Polygonpunkte über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.