Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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3. Danach sind sowohl die Polygonseiten, als sämmtliche andere Linien des Netzes mit 
ihren Einbänden auf der Karte nachzugreifen und die gefundenen Maße mit den Augaben 
der zugehörigen Handrisse zu vergleichen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die zur Sicherung 
des Liniennetzes (8 38) gegebenen Vorschriften genau eingehalten wurden. 
4. Die abgegriffenen Längen müssen mit den durch Messung ermittelten Maaßen bis 53½ 
zu der in Anlage 17 (unten) für Kartenmaaße angegebenen Fehlergrenze übereinstimmen. Ve 77 
5. Alle diese Fehlergrenze überschreitenden Abweichungen und sonstigen Anstände sind 
auf einem Bogen nach Muster der Anlage 20 halbbrüchig zu vermerken und nach abge- 2½% 
schlossener Revision, gegebenen Falls durch Nachmessung zu beseitigen oder zu ergänzen. 2 
worüber auf der zunächst freigelassenen linken Seite des Bogens die geeignete Vormerkung 
zu machen ist. Erst nach Beseitigung aller Anstände und damit völliger Sicherstellung des 
Liniennetzes darf nach § 52 zur weiteren Kartirung übergegangen werden. 
Revision der Einzelkartirung. 
§ 67. 
1. Die Revision der Einzelkartirung hat sich zu erstrecken: 
a) auf die Prüfung, ob die für die Zeichnung der Karte gegebenen Vorschriften 
pünktlich eingehalten sind, 
b) auf die gegenseitige Vergleichung der Einträge im Handriß und in der Karte, 
einerseits in Bezug auf die vollständige Kartirung aller im Handriß vorge- 
tragenen Gegenstände, andererseits auf die vollkommene Sicherung der Karten- 
vorträge durch ausreichende Maaße im Handrisse, insbesondere auch auf die 
Einhaltung der in § 39 zu diesem Zwecke erlassenen Vorschriften, 
c) auf das Nachgreifen aller einzelnen Maaße, 
d) auf die Vergleichung der Blattanschlüsse. 
2. Finden sich Abweichungen, welche die in § 66 Ziffer 4 festgesetzte Fehlergrenze 
überschreiten oder gibt sonst die Revision zu Bedenken Anlaß, so sind diese Anstände im 
Anschlusse an die nach § 66 Ziff. 5 bei der Liniennetzrevision erhobenen auf der rechten 
Hälfte des Papieres, fortlaufend nummerirt, vorzutragen. Sind diese Anstände der Art, 
daß ihre Erledigung gelegentlich der späteren Feldrevision erfolgen muß, so ist dieß unter 
Anführung der Nummer sofort auf der linken Papierseite zu bemerken und die Bemerkung 
durch Unterstreichung mit Farbstift besonders hervorzuheben. Die übrigen Anstände sind 
nach abgeschlossener Revision durch den betreffenden Kartirer zu beseitigen oder aufzuklären; 
daß und bezw. wie dieß geschehen, ist für jede einzelne Nummer der Anstände auf der 
linken Seite des Formnlars ausdrücklich vorzutragen.
	        
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