Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

1. 
Awoꝶt 
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3. Daß der Blattanschluß geprüft ist, wird durch einen an der rechten bezw. oberen 
Ecke jeder Seite anzubringenden Pfeil angedeutet. Sind sämmtliche Seiten eines Blattes 
in vorstehender Weise verglichen, so ist dieß vor Abgabe des Blattes am unteren Blattrande 
durch nachstehende Formel zu bestätigen: 
„Die Kartirungs= und Blattseitenrevision vorgenommen durch 
SSSS . .... den . . .ten ...... 18 N. N.“ 
Die Prüfung der Handrisse. 
§ 68. 
Die Handrisse sind vom Sektionsvorstande sofort bei ihrer Einreichung durch den Stück- 
vermesser (vergl. § 45) in Bezug auf ihre Vollständigkeit und auf die Einhaltung aller 
Vorschriften einer genauen Durchsicht zu unterziehen und, soferne sich Mängel vorfinden, 
zur sofortigen Ergänzung und Verbesserung zurückzugeben. 
Gelegentlich der Feldrevision ist die Anlage der Handrisse auch in Rücksicht auf die 
in der Wahl der Messungslinien sich kundgebende Gewandtheit des betreffenden Stückver- 
messers zu prüfen und das bezügliche Urtheil des Revisors in den Revisionsbericht aufzu- 
nehmen (vergl. § 71). 
Feld-Revision. 
8 69. 
1. Bei der Feldrevision ist unter allen Umständen eine beschränkte Anzahl von Linien 
oder eine abgegrenzte Parthie des betreffenden Blattes direkt nachzumessen, um so die Ge- 
nauigkeit und Zuverlässigkeit der Maaßermittlung zu prüfen. Die beiderseitigen Maaße 
müssen bis auf die in Anlage 17 zusammengestellten Fehlergrenzen stimmen. Bei größeren 
Abweichungen ist der Handriß und die Karte nach nochmaliger Verprobung des Revisions= 
maaßes abzuändern. 
2. Ebenso ist die Richtigkeit des aus der Messung hervorgegangenen Planes durch 
Messung von Spannungen zwischen festen Punkten, insbesondere von solchen, welche nicht 
von der gleichen Messungslinie aus ursprünglich ausgenommen wurden, zu verproben. Vor- 
nehmlich ist dabei auch auf die Gewinnung solcher Maaße Bedacht zu nehmen, welche für 
die Flächenberechnung benützt werden können (vergl. § 61 Ziff. 2). 
3. Im Uebrigen hat die Feldrevision, mit welcher nach § 76 Ziff. 2 in der Regel 
die Besitzstandsrevision verbunden ist, ihr Hauptaugenmerk auf die Feldvergleichung bezüglich 
der Vollständigkeit der Aufnahme, der Ermittelung der Eigenthümer r2c. zu richten. Ins- 
besondere sind auch alle bei der Kartirungsrevision nach § 67 Ziff. 2 der Feldrevision 
vorbehaltenen Anstände zu untersuchen und unter geeigneter Bormerkung auf der linken Seite
	        
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