Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

8. 9 
des bezüglichen Revisionsbogens zur Erledigung zu bringen. Gegebenen Falles kann mit 
der Feldvergleichung auch die Einmessung der inneren Gestaltung privater Gärten und An- 
lagen (vergl. § 32 Ziff. 8) verbunden werden. 
4. Die auf Grund der Feldrevision sich ergebenden Abänderungen sind auf dem Plane 
mit rother Farbe unter ebensolcher unzweideutiger Durchkreuzung aller hinfällig werdenden 
Linien einzuzeichnen. Zugleich sind für alle Grenzänderungen unter Streichung der ursprüng- 
lichen die neuen Maaßzahlen im Handrisse roth vorzutragen; für Kulturgrenzen und ähnliche 
nicht scharf begrenzte Gegenstände können statt der Maaßzahlen abgegriffene Kartenmaaße, 
welche durch Einstellung in Klammern als solche zu bezeichnen sind, zum Uebertrag von 
Abänderungen in den Handriß benützt werden. 
Nachtrag der seit der Stückvermessung eingetretenen Veränderungen. 
8 70. 
1. Die zwischen der Stückvermessung und der Feldrevision eingetretenen Aenderungen, 
wie Neubauten, Theilungen ꝛc., hat in der Regel der Revisor einzumessen. Bei größerer 
Ausdehnung derselben können dem Sektions-Vorstaude geeignete Hilfskräfte beigegeben werden. 
Die Vollständigkeit der Einmessung ist an der Hand des nach § 28 Ziffer 4 vom Bezirks- 
geometer hergestellten Operats-Verzeichnisses, nachdem vom Rentamte die nöthigen Aufschlüsse 
über den Umschreib-Vollzug erholt sind, zu prüfen. Eine Revision der Nachträge hat, soweit 
nicht etwa besondere Gründe anders bestimmen, nur hinsichtlich der Kartirung der Nachträge 
stattzufinden. 
2. Die Nachmessungen sind, wenn in dem Originalhandrisse dafür nicht genügender 
Raum vorhanden oder der Handriß schon gedruckt ist, in neu anzulegenden Ergänzungs- 
handrissen darzustellen. Beanspruchen ausgedehntere Nachmessungen die Verwendung eines 
ganzen Ergänzungshandrisses oder mehrerer solcher, so sind diese ganz wie der Original- 
handriß zu überschreiben und auf dem Titelblatte als „Beilage Nr. 1“ u. s. w. zu be- 
zeichnen. Werden kleinere Ergänzungsmessungen auf besonderen Ergänzungshandrissen vereinigt, 
so find diese Ergänzungshandrisse fortlaufend zu nummeriren. Der einzelnen Ergänzungs- 
Messung ist sodann die Nummer des Originalhandrisses beizuschreiben. 
In allen Fällen ist das Liniennetz und die Umgebung der behandelten Gegenstände 
soweit in den Ergänzungshandriß zu übernehmen, daß über die Lage der behandelten Grund- 
stücke 2c. kein Zweifel bestehen und die Kartirung aus dem Ergänzungshandriß anstandslos 
bethätigt werden kann. In den Originalhandrissen ist an der betroffenen Stelle auf die 
Nummer der Beilage oder des Ergänzungshandrisses hinzuweisen. 
3. Die Nachmessungen sind, soferne es sich nicht etwa bei Neubanten nur um Ge- 
bäude-Verlängerungen oder kleinere Anbauten handelt, vornehmlich also für alle Total-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.