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des bezüglichen Revisionsbogens zur Erledigung zu bringen. Gegebenen Falles kann mit
der Feldvergleichung auch die Einmessung der inneren Gestaltung privater Gärten und An-
lagen (vergl. § 32 Ziff. 8) verbunden werden.
4. Die auf Grund der Feldrevision sich ergebenden Abänderungen sind auf dem Plane
mit rother Farbe unter ebensolcher unzweideutiger Durchkreuzung aller hinfällig werdenden
Linien einzuzeichnen. Zugleich sind für alle Grenzänderungen unter Streichung der ursprüng-
lichen die neuen Maaßzahlen im Handrisse roth vorzutragen; für Kulturgrenzen und ähnliche
nicht scharf begrenzte Gegenstände können statt der Maaßzahlen abgegriffene Kartenmaaße,
welche durch Einstellung in Klammern als solche zu bezeichnen sind, zum Uebertrag von
Abänderungen in den Handriß benützt werden.
Nachtrag der seit der Stückvermessung eingetretenen Veränderungen.
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1. Die zwischen der Stückvermessung und der Feldrevision eingetretenen Aenderungen,
wie Neubauten, Theilungen ꝛc., hat in der Regel der Revisor einzumessen. Bei größerer
Ausdehnung derselben können dem Sektions-Vorstaude geeignete Hilfskräfte beigegeben werden.
Die Vollständigkeit der Einmessung ist an der Hand des nach § 28 Ziffer 4 vom Bezirks-
geometer hergestellten Operats-Verzeichnisses, nachdem vom Rentamte die nöthigen Aufschlüsse
über den Umschreib-Vollzug erholt sind, zu prüfen. Eine Revision der Nachträge hat, soweit
nicht etwa besondere Gründe anders bestimmen, nur hinsichtlich der Kartirung der Nachträge
stattzufinden.
2. Die Nachmessungen sind, wenn in dem Originalhandrisse dafür nicht genügender
Raum vorhanden oder der Handriß schon gedruckt ist, in neu anzulegenden Ergänzungs-
handrissen darzustellen. Beanspruchen ausgedehntere Nachmessungen die Verwendung eines
ganzen Ergänzungshandrisses oder mehrerer solcher, so sind diese ganz wie der Original-
handriß zu überschreiben und auf dem Titelblatte als „Beilage Nr. 1“ u. s. w. zu be-
zeichnen. Werden kleinere Ergänzungsmessungen auf besonderen Ergänzungshandrissen vereinigt,
so find diese Ergänzungshandrisse fortlaufend zu nummeriren. Der einzelnen Ergänzungs-
Messung ist sodann die Nummer des Originalhandrisses beizuschreiben.
In allen Fällen ist das Liniennetz und die Umgebung der behandelten Gegenstände
soweit in den Ergänzungshandriß zu übernehmen, daß über die Lage der behandelten Grund-
stücke 2c. kein Zweifel bestehen und die Kartirung aus dem Ergänzungshandriß anstandslos
bethätigt werden kann. In den Originalhandrissen ist an der betroffenen Stelle auf die
Nummer der Beilage oder des Ergänzungshandrisses hinzuweisen.
3. Die Nachmessungen sind, soferne es sich nicht etwa bei Neubanten nur um Ge-
bäude-Verlängerungen oder kleinere Anbauten handelt, vornehmlich also für alle Total-