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Uebernahme der Messungsergebnisse in das Kataster. Hinausgabe der Pläne
und Beilagen.
§ 79.
1. Die Uebernahme der Messungsergebnisse in das Kataster erfolgt in der Regel
a) wenn eine Gemeinde nur theilweise bis höchstens zur Hälfte der katastrirten
Parzellen von der Neumessung berührt ist auf dem Wege der rentamtlichen
Umschreibung;
b) wenn eine Gemeinde ganz oder doch zu mehr als der Hälfte der Parzellen von
der Neumessung berührt ist, auf dem Wege der Kataster-Renovation.
Im ersteren Falle ist das Neumessungsoperat, welches die sämmtlichen von der Neu-
messung betroffenen Grundstücke nach ihrer bisherigen und nunmehrigen Gestaltung darzu-
stellen hat, dem einschlägigen k. Rentamte zum Unschreibvollzug zu übermitteln.
2. Sobald vom Rentamte die Anzeige über den Umschreibvollzug eingelangt oder vom
k. Katasterbureau das neue Urkataster fertiggestellt ist, sind die seit der Gravirung der
Originalaufnahme eingetretenen Veränderungen zur Umgravirung zu bringen. Von den um-
gravirten Plansteinen ist je ein neues Korrektionsblatt und die entsprechende Anzahl ge-
wöhnlicher Planabdrücke abzunehmen.
3. Auf solchen zurecht gestellten Abdrücken sind im Falle Ziffer 1b, vollständig neue
Katasterpläne, im Falle Ziffer 1 a dagegen Theilbeilagen über das von der Neumessung
berührte Gebiet zu fertigen und an die einschlägige k. Regierung, das k. Rentamt, die
k. Messungsbehörde, sowie an die Gemeindeverwaltungen hinauszugeben.
4. An die einschlägige k. Messungsbehörde werden — außer den Korrektionsblättern
und den für den Dienstgebrauch bestimmten Planmaterialien — auch Abschriften der be-
treffenden Coordinaten-Verzeichnisse (vergl. auch § 53 Ziff. 5), sowie Kopien der aus der
Neumessung hervorgegangenen Handrisse einschließlich der etwa zugehörigen Ergänzungs-
handrisse und der Handrißübersichtskarten hinausgegeben.
Die Originale der Handrisse bezw. Ergänzungshandrisse bleiben bei dem k. Kataster-
bureau in Verwahrung.
Aönigl. bayer. Aataster-Bureau.