Gesch. und Verorhumssgut
für das
Königreich Bayern.
1.
München, den 3. Januar 1898.
Inbalt:
Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr vom 1. Januar 1898. — Bekanntmachung vom
29. Dezember 1897, die Einverleibung der Gemeinde Sündersbühl in die Stadtgemeinde Nürnberg betreffend. —
Hofdienst-Nachricht. — Staatsdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihung.
Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und gemäß
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871
werden nachstehende Vorschriften über den Radfahrverkehr erlassen:
§ 1.
Die für den Fuhrwerkverkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen geltenden
Bestimmungen finden auf den Radfahrverkehr insoweit sinngemäße Anwendung, als nicht
in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen sind.
82.
Zum Radfahren dürfen nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege, Straßen und Plätze
nützt werden. Außerhalb der Ortschaften ist das Radfahren auf den Fußbänken der
Straßen gestattet, insoweit hiedurch der Verkehr der Fußgänger nicht gestört wird; beim
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