Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

MÆ II. 165 
Für den Fall, daß Eduard von Froelich ohne legitime männliche Deecendenz sterben 
oder später sein Mannesstamm erlöschen würde, ist das Fideikommiß aufzulösen und von 
der bei dessen Auflösung vorhandenen Substanz die Summe von dreimalhunderttausend Mark 
zu einer Robert von Froelich'schen Familienstiftung nach Maßgabe des bei den Akten be- 
findlichen Statuten-Entwurfes vom 5. Juli 1882 (Beilage zu Akt.-Nr. 1) zu verwenden, 
der Rest der Fideikommiß-Substanz dagegen gemäß der gesetzlichen Erbfolge unter die Nach- 
kommenschaft des Robert von Froelich nach den ursprünglichen Stämmen zu vertheilen, so 
daß auf den Stamm jeder seiner Kinder eine gleiche Quote entfällt, welche unter deren Nach- 
kommenschaft nach Maßgabe der einschlägigen civilrechtlichen Bestimmungen zu vertheilen ist. 
Wittwen eines verstorbenen Nutznießers und die weiter unten näher erwähnten Ver- 
wandten eines Nutznießers haben Anspruch auf Witthum und Apanage aus den Fideikommiß- 
Renten nur in dem Falle zu machen, wenn deren Erb= und sonstiges Vermögen unter An- 
nahme eines 4% igen Zinsfußes zuzüglich ihres sonstigen Einkommens nicht den als jähr- 
lichen Maximalbezug an Witthum und Apanage vom Stifter bestimmten Jahresbetrag er- 
gibt, nämlich 
2000 JAX zweitausend Mark für eine Wittwe, 
1000 AX eintausend Mark für eine männliche und 
800 X achthundert Mark für eine weibliche 
bezugsberechtigte Person. 
Schwestern eines Fideikommißbesitzers sowie dessen Töchter haben im Falle ihrer Ver- 
ehelichung Anspruch auf einen Beitrag zur Aussteuer und zwar bis zur Höhe von fünf- 
tausend Mark, insoferne und insoweit ihr Erb= oder sonstiges Vermögen diese Ziffer nicht 
erreichen sollte. Würde der Gesammtbetrag der aus den Fideikommiß-Renten zu gewährenden 
Jahresbeträge an Witthum und Apanagen die Ziffer von fünftausend Mark übersteigen, so 
sind die sämmtlichen Bezüge entsprechend zu reduziren, da in keinem Falle einem Fidei- 
kommiß-Inhaber eine diesen Maximalbetrag übersteigende Jahresleistung zugemuthet und 
auferlegt werden will, doch sollen Aussteuer-Beiträge durch diese Bestimmung unberührt bleiben. 
Der Bezug der Apanage Seitens der Schwestern und Tanten oder der Töchter des 
Fideikommiß-Inhabers erlischt mit deren Verehelichung, ebenso hört der Anspruch auf Witthum 
mit der Wiederverehelichung des Bezugsberechtigten auf, endlich verlieren alle zu einem Be- 
zuge aus den Fideikommiß-Renten berechtigten Personen den Anspruch, wenn und soweit 
ihnen rentirliches Vermögen zufällt oder sie in den Genuß anderweitigen Einkommens gelangen. 
Anspruch auf Apanagen können Mangels ausreichenden eigenen Vermögens oder sonstigen 
Einkommens überhaupt nur erheben: 
a) Brüder und Schwestern des jeweiligen oder eines verstorbenen Nutznießers, 
b) Kinder des Fideikommiß-Besitzers, welche nicht mehr im väterlichen uterhaste stehen.
	        
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