Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Anspruch auf Ausstattung kommt in Ermangelung eigenen zureichenden Vermögens zu 
den Schwestern und Töchtern jeweiliger oder bereits verstorbener Fideikommiß-Besitzer. 
Witthumberechtigt sind lediglich unter Voraussetzung der gänzlichen oder theilweisen 
Vermögenslosigkeit Wittwen verlebter Fideikommiß-Inhaber. 
Im Uebrigen hat es bei den in Bayern über Fideikommisse bestehenden Gesetzen 
namentlich dem Edikte über Familienfideikommisse vom 26. Mai 1818, dem Gesetze hierüber 
vom 11. September 1825 und den hiezu erlassenen Allerhöchsten Verordnungen sein 
Bewenden. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend be- 
schriebene Robert von Froelich'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und 
auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend hiemit be- 
stätigt, in die Fideikommiß-Matrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 24. Februar 1898. 
Kigl. Gberlandesgericht München. 
Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident: 
von Küffner. 
Waeger.
	        
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