Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

I 12. 169 
Indem Wir teuch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
München, den 21. März 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr.Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leon#rb. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1) die Kammer der Reichsräthe, Der General-Sekretär: 
2) die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
— —— — — — –——. — 
  
Nr. 124311. 
Bekauntmachung, Prioritätsanlehen der Aktiengesellschaft Lokalbahn Gotteszell—Viechtach 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
dann des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 
18. März 1896, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, sowie der hiezu 
erlassenen Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt 
1896 S. 174 und 185) genehmigt, daß die Aktiengesellschaft Lokalbahn Gotteszell— Viechtach 
eine III. Serie verloosbarer vierprozentiger Schuldverschreibungen auf den Juhaber im 
Gesammt-Neunwerthe von 100000 -4, eingetheilt in 200 Stücke à 500 J4, halbjährig 
am 1. Jannar und 1. Juli verzinslich, ausgebe. 
München, den 11. März 1898. 
Dr. Frhr. von Crailsheim. Frhr. von Feilitzsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.