Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Der Radfahrer hat sich entgegenkommenden oder zu überholenden Menschen, insbesondere 
Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh, mit der Glocke rechtzeitig bemerklich zu 
machen. Mit dem Glockensignal ist sofort aufzuhören, sobald dadurch Pferde oder andere 
Thiere unruhig oder schen werden. 
§ 9. 
Entgegenkommenden Fuhrwerken, Menschen (Reitern, Radfahrern), Viehtransporten 
u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls 
dieß die Oertlichkeit oder sonstige Umstände nicht gestatten, solange anzuhalten oder abzu- 
steigen, bis die Bahn frei ist. Um ihm dieß zu ermöglichen, haben erforderlichen Falles die 
Fuhrwerke, Menschen (Reiter u. s. w.) den entgegenkommenden Radfahrern nach der rechten Seite 
hin angemessen auszuweichen. 
§ 10. 
Beim Ueberholen der Fuhrwerke, Reiter u. s. w. hat der Radfahrer links in be- 
schlennigter Geschwindigkeit vorbeizufahren. Das zu überholende Fuhrwerk hat auf das 
gegebene Warnungszeichen (Glockensignal) erforderlichen Falles soweit nach rechts auszu- 
weichen, daß der Radfahrer ohne Gefahr vorbeikommen kann. 
An Ecken und Krenzungspunkten von Straßen und Brücken, in Thoren, sowie überall, 
wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. Beim 
Ausweichen oder Ueberholen darf nicht mit größerer Geschwindigkeit gefahren werden, als 
der Zweck es erfordert. 
§ 11. 
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch 
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht werden, so 
hat er langsam zu fahren oder erforderlichen Falles sofort abzusteigen. 
Geschlossene Truppenkörper, Leichen= und andere öffentliche Aufzüge dürfen nicht durch- 
brochen noch sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werden. Im Dienste begriffenen Fuhr- 
werken der Königlichen Post und der Feuerwehr ist freie Fahrbahn zu geben. 
Das Nebeneinanderfahren mehrerer Radfahrer ist nur insoweit gestattet, als dieß ohne 
Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. 
812. 
Jeder Radfahrer muß eine von der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes oder, falls er 
einen Wohnort in Bayern nicht hat, seines Aufenthaltsortes ausgestellte, auf seinen Namen 
lautende Fahrkarte bei sich führen und auf Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzeigen. Die 
Aimal ausgestellte Fahrkarte gilt unabhängig von einem etwaigen Wohnorts- oder Auf— 
enthaltswechsel für das ganze Königreich.
	        
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