Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Angabe Bezeichnung 
benen für Klktär der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten hewerbnngen zu sackeen u Bemerkungen. 
- Stelleninwclchcm-M"-Fm.)we. 
« selbst ist bei welcher die An— 
ursase isn stellung gewünscht wird. 
  
  
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III. Ressort des Ministeriums der Finanzen. 
23—42. Für die bessischen Stellen 
bei der Main-Neckar- 
Bahn und den Neben- 
bahnen Eberstadt-Pfung- 
stadt, Weinheim- Fürth 
und Bickenbach-Secheim 
das Ministeriumder 
Finanzen, für die 
hessischen Stellen in den 
Direktionsbezirken Mainz 
und Frankfurt a. M. die 
Ksniglichpreußische 
und Großherzoglich 
hessische Cisenbahn- 
direktion Mainz, 
bezw. die Königliche 
(Cisenbahndirektion 
Frankfurt a. M. 
  
  
  
VII. Großherzogthum Mechklenburg-Schwerin. 
Die unter III. 6. aufgeführte Stelle eines Kanzlisten bezw. Kopiisten bei der Verwaltung der Staatsbauten ist definitiv 
zur Einziehung gclangt 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Der Ziffer 11 ist hinzuzufügen: 
12. Beidem Landkrankenhause zu Sonders- 
hausen: 
Krankenwärter. — Fürstliches Ministerium 
zu Sondershausen. 
XX. Fürsktenthum Reuß jüngerer Linie. 
Die Ziffer 
6. Gendarmen 
ist zu streichen.
	        
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