Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

MI. 5 
Die Kosten des polizeilich verliehenen Nummernschildes sind von dem Inhaber des 
Fahrrades zu ersetzen. 
In Gemeinden unter fünfzigtausend Einwohnern, in welchen zur Zeit die Führung 
von Nummernschilden an den Fahrrädern bereits vorgeschrieben ist, kann diese Einrichtung 
aufrecht erhalten werden. 
§ 15. 
Zur Verwendung von Fahrrädern, welche durch Motoren betrieben werden, ist die 
besondere Genehmigung der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes des Besitzers des Motor- 
rades erforderlich. 
Auf den Verkehr mit Motorrädern finden außer den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Vorschriften die von der genannten Behörde festzusetzenden besonderen Bedingungen Anwendung. 
§ 16. 
Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden gemäß § 366 Nr. 10 des 
Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen bestraft. 
§ 17. 
Die gegenwärtigen Vorschriften treten am 1. März 1898 für den ganzen Umfang 
des Königreiches in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte werden — vorbehaltlich der in 
§ 14 enthaltenen Bestimmungen über die Beibehaltung der Vorschriften bezüglich der 
Führung von Nummernschilden — die bestehenden Polizeivorschriften über den Radfahrverkehr 
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgehoben. Den k. Kreisregierungen, den 
Distrikts= und Ortspolizeibehörden bleibt es anheimgestellt, etwa veranlaßt erscheinende 
weitere polizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr, welche den gegenwärtigen Be- 
stimmungen nicht entgegenstehen dürfen, innerhalb ihrer Bezirke zu erlassen. 
München, den 1. Januar 1898. 
frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 25577. 
Bekanntmachung, die Einverleibung der Gemeinde Sündersbühl in die Stadtgemeinde 
Nürnberg betreffend. 
Kl. Staatsministerium det Innern. 
Im Namen Beiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben die Abtrennung der Gemeinde Sündersbühl von dem Bezirksamte Nürnberg 
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