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Die Kosten des polizeilich verliehenen Nummernschildes sind von dem Inhaber des
Fahrrades zu ersetzen.
In Gemeinden unter fünfzigtausend Einwohnern, in welchen zur Zeit die Führung
von Nummernschilden an den Fahrrädern bereits vorgeschrieben ist, kann diese Einrichtung
aufrecht erhalten werden.
§ 15.
Zur Verwendung von Fahrrädern, welche durch Motoren betrieben werden, ist die
besondere Genehmigung der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes des Besitzers des Motor-
rades erforderlich.
Auf den Verkehr mit Motorrädern finden außer den Bestimmungen der gegenwärtigen
Vorschriften die von der genannten Behörde festzusetzenden besonderen Bedingungen Anwendung.
§ 16.
Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden gemäß § 366 Nr. 10 des
Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen bestraft.
§ 17.
Die gegenwärtigen Vorschriften treten am 1. März 1898 für den ganzen Umfang
des Königreiches in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte werden — vorbehaltlich der in
§ 14 enthaltenen Bestimmungen über die Beibehaltung der Vorschriften bezüglich der
Führung von Nummernschilden — die bestehenden Polizeivorschriften über den Radfahrverkehr
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgehoben. Den k. Kreisregierungen, den
Distrikts= und Ortspolizeibehörden bleibt es anheimgestellt, etwa veranlaßt erscheinende
weitere polizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr, welche den gegenwärtigen Be-
stimmungen nicht entgegenstehen dürfen, innerhalb ihrer Bezirke zu erlassen.
München, den 1. Januar 1898.
frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 25577.
Bekanntmachung, die Einverleibung der Gemeinde Sündersbühl in die Stadtgemeinde
Nürnberg betreffend.
Kl. Staatsministerium det Innern.
Im Namen Beiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben die Abtrennung der Gemeinde Sündersbühl von dem Bezirksamte Nürnberg
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