gutt
rseh- und Verorduungs-
für das
Königreich Bayern.
M 18.
München, den 16. Mai 1898.
315 alt:
Gesetz vom 12. Mai 1898, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 be-
treffend. — Gesetz, vom 12. Mai 1898, betreffend die Regelung der Verwendung der mit Gesetz vom
8. August 1878 dem bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds zugewendeten, aus den von Frankreich
für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern stammenden Ersparnisse. — Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 12. Mai 1898, betreffend die Regelung der Verwendung
der mit Gesetz vom 8. August 1878 dem bayerischen Militär-Wittlwen= und Waisenfonds zugewendeten, aus
den von Frankreich für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern stammenden Ersparnisse.
— Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Consulat der Vereinigten
Staaten von Amerika in Fürth — Consulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Nürnberg — Auszug
aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Gesetz, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871
betreffend.
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs.
Tlitpol!.
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
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