Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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81. 
1. Der Artikel 120 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
wer abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich den hinsichtlich der Abwehr und Vertilgung schädlicher Thiere 
oder Pflanzen erlassenen ober-, distrikts= oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwider- 
handelt. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Abwehr und Vertilgung der 
Reblaus ist Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft zulässig. Reben, 
welche gegen ein auf Grund solcher Vorschriften erlassenes Verbot versendet, ein- 
geführt oder sonst in Verkehr gebracht werden, sind einzuziehen. 
2. Dem Artikel 120 wird nachstehender zweiter Absatz beigefügt: 
Vor Erlassung der in Ziff 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und 
der auf Grund derselben ergehenden allgemeinen Anordnungen sind entweder die 
zur Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen berufenen Organe oder Sach- 
verständige zu vernehmen. 
§ 2. 
Dem Artikel 146 wird als vierter Absatz angefügt: 
Personen, welche auf Viehmärkten gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln (Unter- 
händler, Viehschaffner, Agenten, Schmuser, Makler 2c) oder Hilfsdienste ver- 
richten (Lader, Wäger, Viehtreiber 2c.), werden an Geld bis zu dreißig Mark 
bestraft, wenn sie den ortspolizeilichen Vorschriften über ihre Geschäftsführung 
und Dienstleistung zuwiderhandeln. Die Bestimmung in Abs. 3 findet auf 
diese Personen keine Anwendung. 
Gegeben zu München, den 12. Mai 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. LCandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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