Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 18. 225 
Gesetz, betreffend die Regelung der Verwendung der mit Gesetz vom 8. August 1878 dem bayerischen 
Militär-Wittwen= und Waisenfonds zugewendeten, aus den von Fraukreich für die deutschen Occupations— 
truppen gezahlten Verpflegungsgeldern stammenden Ersparnisse. 
Im Namen Beiner Majestüät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Der mit Gesetz vom 8. August 1878, — betreffend die Verwendung der durch das 
Reichsgesetz vom 29. April 1878 aus den Ersparnissen an den von Frankreich für die 
deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern an Bayern überwiesenen Summe, — 
dem bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds als einmaliger Zuschuß zur Erhöhung 
seines Stammkapitals zugewendete Betrag von 613500 -X wird sammt den gemäß Ab- 
satz 2 des genannten Gesetzes bisher angefallenen Zinsen als Stammkapital eines zu 
gründenden Unterstützungsvereins für die Hinterbliebenen von Königlich Bayerischen Offizieren, 
Sanitätsoffizieren und oberen Beamten der Militärverwaltung bestimmt. 
Artikel 2. 
Von dem jährlichen Zinsenanfalle ist der Kriegsverwaltung jeweils nach Maßgabe des 
Bedürfnisses das Zinsenerträgniß aus einem Kapitale bis zu 1000 000 JX zu dem Ende 
zur Verfügung zu stellen, um unterstützungsbedürftigen und unterstützungswürdigen Theil- 
nehmern an den Feldzügen der Jahre 1866 oder 1870/71, welche weder aus Landes= noch 
aus Reichsmitteln eine Pension oder eine Unterstützung erhalten, eine fortdauernde oder ein- 
malige Unterstützung zu gewähren. 
Gegeben zu München, den 12. Mai 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
LOr Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
39“
	        
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