Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Einziger Artikel. 
Die königliche Staatsregierung ist ermächtigt, die in Artikel III des Reichsgesetzes 
vom 4. April 1898, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der 
Brennereien (Reichsgesetzblatt Seite 159/160), vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
Gegeben München, den 4. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lro#n# hr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Nr. 10917 I. 
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats- 
diener und die hiemit verbundene Töchterkasse betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich aus Anlaß des Ablebens des seitherigen stellvertretenden Vorstandes des 
Verwaltungsrathes des allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der 
k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse, des Ministerialrathes im 
k. Staatsministerium des k Hauses und des Aeußern und Vorstandes des Geheimen Haus- 
und des Geheimen Staats-Archives, Dr. Karl Ritter von Rumpler, unterm 31. Mai l. Js. 
allergnädigst bewogen gefunden, zum stellvertretenden Vorstande dieses Verwaltungsrathes 
den Präsidenten des k protestantischen Oberkonsistoriums Alexander Ritter von Schneider 
zu bestimmen. 
München, den 1. Juni 1898. 
Or. Frhr. v. Riedel.