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Bekauntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. Vom 1. Juni 1898.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 in Bayern wird die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1891, betreffend die Aichung
des Getreideprobers (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 426) in Ziffer III Nr. 5 wie folgt
abgeändert:
„Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der tragbaren Form darf einschließlich
der Metallkapsel 2300 Gramm nicht überschreiten.“
München, den 1. Juni 1898.
Kgl. Normal-Aichungs-Kommission.
Dr. Zeulmann.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des fönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 29. Mai ds. Is. dem k. bel-
gischen Konsul Ludwig Steub in München,
für das ihm von Seiner Königlichen Hoheit
dem Großherzoge von Baden verliehene Ritter-
kreuz I. Klasse des grostherzoglich badischen
Ordens vom Zähringer Löwen, und
unter'm 1. Juni ds. Is. dem k. Kämmerer,
Staatsrathe i. a. o. D., Hugo Grafen
von und zu Lercheufeld auf Köfering
und Schönberg, auserordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister am
k. preußischen Hofe, für das ihm von Seiner
Majestät dem Könige von Sachsen verliehene
Großkreuz des k. sächsischen Albrechts-Ordens,
die Bewilligung zur Annahme und zum
Tragen zu ertheilen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Aunnahme eines fremden Titels.
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 16. Mai ds. Is.
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. Kämmerer
Max Freiherrn Lochner von Hütten-
bach in Lindau, die Bewilligung zur An-
nahme und Führung des ihm von Seiner
Heiligkeit dem Papste verliehenen Titels eines
Ccameriere segreto di spada e cappa
zu ertheilen.