Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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„Arzneien, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter 
die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der 
Zulässigkeit der wiederholten Abgabe (§§ 3 und 4) den Arzneien für den inneren 
Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (89) 
den Arzneien für den äußeren Gebrauch gleich gestellt.“ 
München, den 6. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prim von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. von Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
— —— — — — — —— — – 
Ordens-Verleihung. haben Sich unterm 22. Mai ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Schloß- 
Im Namen Seiner Majestät des K#igs. verwalter Friedrich Liphart in Berg am 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Würmsee das Verdienstkreuz des Ordens vom 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, hl. Michael zu verleihen. 
 
	        
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