Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

*—* 1 273 
Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, dann in den 
§§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, ferner in den 88 16, 17 und 18 
des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890, sowie in den §§ 16, 17 und 18 des Finanz- 
gesetzes vom 26. Mai 1892 und in den §8 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894, 
endlich in den SS§ 15, 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896 auf die Er- 
übrigungen der XVI., XVII., XVIII., XIX., XX. und XXI. Finanzperiode, beziehungs- 
weise auf die verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1894 angewiesenen Spezialkredite, 
soweit dieselben im Laufe der XXIII. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, 
aufrecht erhalten. 
§ 2. 
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung 
des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 O8 aus den Anlehen nach 
§ 1 des Gefetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds der 
k. Centralstaatskassa betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 
hat auch während des Laufes der XXIV. Finanzperiode als Verstärkung des Verlagskapitals 
zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit 
verfügbar gestellt werden. 
Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
83. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
170 733 461 M für die Verwaltung, 
208 624594 X für den Staatsaufwand, 
379 358 055 + in Summa 
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres 
finden nicht statt. 
  
8 4. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und 5 nthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.