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Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, dann in den
§§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, ferner in den 88 16, 17 und 18
des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890, sowie in den §§ 16, 17 und 18 des Finanz-
gesetzes vom 26. Mai 1892 und in den §8 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894,
endlich in den SS§ 15, 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896 auf die Er-
übrigungen der XVI., XVII., XVIII., XIX., XX. und XXI. Finanzperiode, beziehungs-
weise auf die verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1894 angewiesenen Spezialkredite,
soweit dieselben im Laufe der XXIII. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben,
aufrecht erhalten.
§ 2.
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung
des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 O8 aus den Anlehen nach
§ 1 des Gefetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds der
k. Centralstaatskassa betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880
hat auch während des Laufes der XXIV. Finanzperiode als Verstärkung des Verlagskapitals
zu dienen.
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter
Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit
verfügbar gestellt werden.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
83.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
170 733 461 M für die Verwaltung,
208 624594 X für den Staatsaufwand,
379 358 055 + in Summa
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres
finden nicht statt.
8 4.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und 5 nthalten.