Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879 
mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zu- 
schlag von einem Pfennig pro Mark; 
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von sechs Pfennig pro Mark bei Abtheilung I und lI und von elf Pfennig pro 
Mark bei Abtheilung III. 
§ 9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
§ 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be- 
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die 
XXIV. Finanzperiode in Geltung. 
Titel IV. 
Gesondere Verfügungen. 
§ 11. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXIV. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben. 
§ 12. 
Die von der Branduversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes 
à. ra zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der k. Ver- 
sicherungskammer, dann durch Aufstellung von Brandversicherungs -Inspektoren und deren 
Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr 
der XXIV. Finanzperiode auf 697000 4 festgesetzt. 
vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.