b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879
mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig pro Mark;
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig pro Mark bei Abtheilung I und lI und von elf Pfennig pro
Mark bei Abtheilung III.
§ 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein-
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
§ 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die
XXIV. Finanzperiode in Geltung.
Titel IV.
Gesondere Verfügungen.
§ 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXIV. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
§ 12.
Die von der Branduversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes
à. ra zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der k. Ver-
sicherungskammer, dann durch Aufstellung von Brandversicherungs -Inspektoren und deren
Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr
der XXIV. Finanzperiode auf 697000 4 festgesetzt.
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