Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Capitalsteuer  von  den  Staats-Schuldscheinen.

In  Folge  der  bei  der  Staatsschuld  eingetretenen  Veränderungen,  wird  in  Ansehung
der  Capital-Steuer-Entrichtung  von  den  Staats-Schuldscheinen  Nachstehendes  zur  ffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  Die  mit  Scheinen  auf  den  Inhaber  verbrieften  Capitalien  (vergl.  Verfügung  vom
24.  Juni  18.13,  Reg.  Blatt  S.  420)  sind  zur  jährlichen  Capitalsteuer-Aufnahme,  gleich  anderen
Capitalien,  auch  dann  anzuzeigen,  wenn  sie  zwar  nach  ihrer  Ausstellung  auf  Namen  eingeschrieben,
  hiebei  aber  die  Zins-Coupons  nicht  an  die  Staatsschulden-Zahlungs-Casse
  zurückgegeben  worden  sind.

2)  Ist  dagegen,  bei  dem  Einschreiben  auf  Namen  auch  die  Zurückgabe  der  Coupons
erfolgt,  so  daß  die  Zinserhebung  ebenso  wie  von  den  ur  sprünglich  auf  Namen  gestellten
Scheinen  gegen  Quittung  geschieht;  so  wird  die  Steuer  nicht  in  den  nach  der  Fassion  zu
bezahlenden  Betrag  eingerechnet,  sonvern  bei  der  Casse  von  der  Zinszahlung  abgezogen.

3)  Im  Einvernehmen  mit  der  ständischen  Schulden-Verwaltungsbehörde  ist  die  Anordnung
  getroffen,  daß,  vom  1.  Juli  1840  an,  von  den  ursprünglich  auf  Namen  gestellten  wie
von  ven  nachher,  unter  Zurückgabe  der  Coupons,  auf  Namen  eingetragenen  Schuldposten
der  Steuerbetrag  bei  der  Casse  auf  Einmal  von  ver  ersten  halbjährlichen  Zinszahlung  in
Abzug  gebracht  werde.

Stuttgart  den  1.  März  1846.  Gärttner.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  katholischen  Kirchenratbe
haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Bebörde  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  zweiter  Besolvungsklasse  stehende  Oberamt  Backnang
  werden  aufgefordert,  ihre  Meldungen  binnen  vrei  Wochen  bei  der  Regierung  des
Reckarkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Langenbrand,  Forsts  Neuenbürg,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei
der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.