Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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817. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
1. den zur Erwerbung der vier an der Ecke der Bahnhofstraße und Kurstraße in 
Reichenhall gelegenen Villen Burger, Faltermeier, Grundner und Welker, 
Pl.-Nr. 739⅛, 739, 738a und b und 738½ und ½ erforderlichen Betrag 
von 232 600 „& den Mehreinnahmen des Jahres 1896 zu entnehmen, 
2. zum Zwecke der Erbauung eines Kurhauses in Reichenhall einen Betrag bis zu 
300 000 . vorschußweise und unter Vorbehalt des Rückersatzes aus den 
Ueberschüssen der Badetaxkasse zu verwenden. 
8 18. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Zinsen mit rund 240 000 M., 
welche aus der Anlage der durch 8 16 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888 für den 
Neubau eines Justizgebäudes zu München bewilligten Summe von 1000000 . seit dem 
Jahre 1890 angefallen sind, der Justizverwaltung zur weiteren Ausgestaltung dieses Ge— 
bäudes zur Verfügung zu stellen. 
8 19. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, der Staatseisenbahnverwaltung 
Vorschüsse zur Bestreitung von Grunderwerbungskosten für Eisenbahnbauzwecke bis zum 
Höchstbetrag von sechs Millionen Mark aus bereiten Staatsmitteln gegen Rückersatz aus 
später zu erwirkenden Krediten anzuweisen. 
8 20. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, diejenigen Schuldverschreibungen 
des 4prozentigen allgemeinen Anlehens, der 4 prozentigen Landeskultur-Rentenschuld, sowie 
des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens, welche bis zu einem vom k. Staatsminister der 
Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkte zum Umtausche in 3½ prozentige Obligationen nicht 
vorgelegt werden, zur baaren Heimzahlung für diesen Zeitpunkt zu kündigen. 
Die zur Heimzahlung der gekündigten Schuldverschreibungen des 4prozentigen allgemeinen 
Anlehens und des 4prozentigen Eisenbahnanlehens erforderlichen Beträge sind bis auf 
weitere Bestimmung aus bereiten Staatsmitteln vorzuschießen. 
§ 21. 
Der Höchstbetrag, welchen der gleichzeitige Umlauf der auf Grund des Gesetzes vom 
21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, beziehungsweise des § 20 des
	        
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