Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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von 100000 M, dann je nach Bedarf einen weiteren mit 3 Prozent verzinslichen, jederzeit 
kündbaren Betriebsvorschuß bis zum Betrage von 1900 000 — zu gewähren. 
Art. 2. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, der bayerischen Landwirthschaftsbank, ein- 
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, je nach Bedarf einen weiteren mit 
3 Prozent verzinslichen, jederzeit kündbaren Betriebsvorschuß bis zum Betrage von 3 Millionen 
Mark zu gewähren. 
Art. 3 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den sich auf Grund der Art. 1 
und 2 ergebenden Bedarf den Mehreinnahmen des Jahres 1896 zu entnehmen. 
Gegeben zu München, den 24. Januar 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SZSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lronrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 1408. 
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend. 
Im MNamen Seiner Mafjestät des Königs. 
Lu it L 1), 
von Gottes Gnaden Böniglicher Mrinz von Hayern, 
Mrorul. 
4. · 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtages gemäß Titel VII
	        
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