Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
esthz und Verorhiumss guat 
für das 
Königreich Bayern. 
7. 
München, den 15. Juni 1898. 
Inhalt: 
Gesetz vom 15. Juni 1898, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1850 
über die Versammlungen und Vereine. — Gesetz vom 15. Juni 1898, die Einführung einer Besitzveränderungs- 
abgabe für Gemeinden betreffend. — Gesetz vom 15. Juni 1898, die Bestreitung des Aufwandes für die 
k. Polizeidirektion der Haupt= und Residenzstadt München betreffend. — Königliche Deklaration vom 
15. Juni 1898, die Wahrung der Beschwerdefrist in Verwaltungsrechtssachen betreffend. 
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Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1850 über 
die Versammlungen und Vereine. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Bahern, 
Regent. 
Wir haben in Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1850, 
die Versammlungen und Vereine betreffend, nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath 
und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Dem Artikel 2 wird als dritter Absatz beigefügt: 
„Minderjährige dürfen Versammlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art nicht 
beiwohnen.“ 
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