Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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In Artikel 21 kommen die Worte: 
„oder wer im Falle des Artikels 4 ohne vorgängige polizeiliche Bewilligung eine 
Versammlung oder einen öffentlichen Aufzug veranlaßt, dazu einladet, dieselben 
ordnet oder leitet“ 
in Wegfall. 
88. 
Der erste Absatz des Artikels 26 erhält folgende Fassung: 
„Auf die durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordneten 
Versammlungen, sowie auf die Vorberathungen von Mitgliedern dieser Versammlungen 
während der Dauer ihrer Sitzungen, dann auf die Versammlungen der Wahlbe— 
rechtigten zum Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten und die 
Wahlversammlungen der Wahlmänner und Urwähler für den Landtag, die Kreis— 
oder Gemeindevertretung, sowie für andere auf Gesetz oder Anordnung von Behörden 
beruhende öffentliche Körperschaften nach erlassenem Wahlausschreiben finden die Be— 
stimmungen der Artikel 2 bis 24 des Gesetzes keine Anwendung.“ 
Gegeben zu München, den 15 Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim.Dr. Erhr. v. Nirdel. Frhr. v. Feiliz#h. LDr. Frhr. v. Tronrod.Frhr. v. Asch. Dr. v. LTandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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