292
Gesetz, die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für Gemeinden betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Cuitpold,
Von Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Hayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Gemeinden sind mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des Innern befugt,
bei Veränderungen im Besitze oder Eigenthum unbeweglicher, im Gemeindebezirk gelegener
Sachen, soferne und soweit diese Veränderungen nicht unter den in Art. 114 Abs. 1 Ziff. 1
des Gebührengesetzes bezeichneten Personen erfolgen, dann von den im Gemeindebezirk
gelegenen, nach Art. 218 ff. des Gebührengesetzes gebührenäquivalentpflichtigen unbeweglichen
Sachen eine örtliche Abgabe im Betrage von einem Viertheil derjenigen Gebühr zu erheben,
welche aus Anlaß der treffenden Besitz= oder Eigenthumsveränderung, beziehungsweise als
Gebührenäquivalent an die k. Staatskasse zu entrichten ist. Bei Tauschverträgen über
unbewegliche Sachen, welche in Bezirken verschiedener Gemeinden gelegen sind, findet die
Erhebung der örtlichen Abgabe nach dem Verhältnisse des Werthes der einzelnen Objekte statt.
Die Beschlußfassung über die Einführung der örtlichen Abgabe steht in den Landes-
theilen diesseits des Rheins dem Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
in Landgemeinden dem Gemeindeausschusse unter Zustimmung der Gemeindeversammlung,
dann in der Pfalz dem Gemeinderathe zu.
Die Erhebung der örtlichen Abgabe erfolgt in der Form eines Zuschlags zu der für
die Staatskasse zu erhebenden Gebühr. Dieser Zuschlag geht im Range sowie in Beziehung
auf die Einbringlichkeit der für die Staatskasse zu erhebenden Gebühr nach; im Uiebrigen
genießt derselbe die gleichen Rechte und Vorzüge, welche durch das Gebührengesetz den für
die Staatskasse zu erhebenden Gebühren beigelegt sind. Die Befugniß des k. Staats-
ministeriums der Finanzen zur Gewährung von Stundungen und Nachlässen von Staats-
gebühren erstreckt sich auch auf die örtliche Abgabe.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der örtlichen Abgabe und die den per-