Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Gesetz, die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für Gemeinden betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Cuitpold, 
Von Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Gemeinden sind mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des Innern befugt, 
bei Veränderungen im Besitze oder Eigenthum unbeweglicher, im Gemeindebezirk gelegener 
Sachen, soferne und soweit diese Veränderungen nicht unter den in Art. 114 Abs. 1 Ziff. 1 
des Gebührengesetzes bezeichneten Personen erfolgen, dann von den im Gemeindebezirk 
gelegenen, nach Art. 218 ff. des Gebührengesetzes gebührenäquivalentpflichtigen unbeweglichen 
Sachen eine örtliche Abgabe im Betrage von einem Viertheil derjenigen Gebühr zu erheben, 
welche aus Anlaß der treffenden Besitz= oder Eigenthumsveränderung, beziehungsweise als 
Gebührenäquivalent an die k. Staatskasse zu entrichten ist. Bei Tauschverträgen über 
unbewegliche Sachen, welche in Bezirken verschiedener Gemeinden gelegen sind, findet die 
Erhebung der örtlichen Abgabe nach dem Verhältnisse des Werthes der einzelnen Objekte statt. 
Die Beschlußfassung über die Einführung der örtlichen Abgabe steht in den Landes- 
theilen diesseits des Rheins dem Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, 
in Landgemeinden dem Gemeindeausschusse unter Zustimmung der Gemeindeversammlung, 
dann in der Pfalz dem Gemeinderathe zu. 
Die Erhebung der örtlichen Abgabe erfolgt in der Form eines Zuschlags zu der für 
die Staatskasse zu erhebenden Gebühr. Dieser Zuschlag geht im Range sowie in Beziehung 
auf die Einbringlichkeit der für die Staatskasse zu erhebenden Gebühr nach; im Uiebrigen 
genießt derselbe die gleichen Rechte und Vorzüge, welche durch das Gebührengesetz den für 
die Staatskasse zu erhebenden Gebühren beigelegt sind. Die Befugniß des k. Staats- 
ministeriums der Finanzen zur Gewährung von Stundungen und Nachlässen von Staats- 
gebühren erstreckt sich auch auf die örtliche Abgabe. 
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der örtlichen Abgabe und die den per-
	        
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