Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 27. 293 
cipirenden Beamten hiefür zu gewährende Vergütung werden vom k. Staatsministerium 
der Finanzen erlassen. 
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Or. Frhr. v Crailsheim. Dr. EFrhr. v. Biedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Gesetz, die Bestreitung des Aufwandes für die k. Polizeidirektion der Haupt= und Residenzstadt 
München betreffend. 
Im Mamen Seiner Mazjestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden BKöniglicher Prinz von Fayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
  
Einziger Artikel. 
Von der XXIV. Finanzperiode an hat die Stadtgemeinde München zu dem Auf- 
wande für die k. Polizeidirektion einen Beitrag an die Staatskasse zu leisten. 
Dieser Beitrag wird auf ein Dritttheil desjenigen Betrages festgesetzt, um welchen der 
durch das jeweilige Finanzgesetz bestimmte Aufwand die Gesammtsumme von jährlich 
1200 000 Mark übersteigt. 
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Or. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v Asch. Dr.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
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