Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

236  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

läßt,  dessen  Concurrenz  sich  möglichst  ferne  zu  halten
oder  eine  höhere  Entlohnung  desselben  an  Bedingungen
in  der  angedenteten  Richtung  zu  knüpfen  Wenn  G.  sich
die  in  der  Urkunde  enthaltenen  Beschränkungen  der  künftigen
  Geslaltung  seiner  Geschäftsthätigkeit  gefallen  ließ,
so  blieb  ihm  immer  noch  ein  Gebiet  für  seine  Thätigkeit,
dos  ihm  ausreichende  Gelegenheit  bictet,  sich  seinen  Unterhalt
  in  genügendem  Maße  zu  erwerben.  Sein  Geschäft
ist  an  keine  Oertlichkeit  gebunden  und  wenn  er  seine
Kenntnisse  auch  vortheilhafter  in  größeren  Orten  zu  verwerthen
  im  Stande  ist,  so  ist  selbst  hierin  seine  Wahl
nicht  weiter  beschränkt,  als  daß  er  W.  nicht  zum  Ausgangspuncte
  seiner  Thätigkeit  und  nur  beschränkt  zu
seinem  Arbeitsfelde  machen  kann.  Sonst  steht  ihm  die
ganze  Welt  offen.  Er  kann  sonst  überall  sich  selbständig
  niederlassen  oder  für  Anderer  Rechnung  thätig
werden.  Die  gezogene  Schranke  aber  findet  ihre  natürliche
  Erklärung  und  Rechtfertigung  in  den  möglichen
Nachtheilen  einer  derartigen  Geschäftsausübung  in  und
nach  W.  für  den  Geschäftsbetrieb  seines  derzeitigen  Principals.
  Die  Grenzlinie  ist  räumlich  nicht  weiter  gezogen,
als  die  Rücksicht  auf  Letzteres  es  naturgemäß  mit  sich
bringt.  Was  aber  die  zeitliche  Uneingeschränktheit  anlangt,
  so  bestehen  eben  die  Nachtheile  einer  Concurrenz
durch  den  Kläger  für  den  Beklagten,  bezw.  den  Inhaber
seiner  Firma  solange,  als  diese  nebeneinander  ein  Herrengarderobegeschäft
  betreiben,  G.  in  einem  solchen  thätig  sein
würde.  Sie  verliert  indeß  eben  dadurch  ihr  Gewicht,  weil
sie  nur  auf  die  räumlich  geringfügige  Einschränkung  Bezug
hat.  Läßt  diese  dem  davon  Betroffenen  genügenden  Spielraum
  zur  Entfaltung  seiner  gewerblichen  Thätigkeit,  so
kann  auch  darin  nichts  gegen  die  gute  Sitte  Verstoßendes
gefunden  werden,  daß  sie  so  lange  fortbestehen  soll,  als
eben  eine  nachtheilige  Concurrenz  nach  dieser  Richtung
für  den  Beklagten  und  seine  Firma  denkbar  ist.

Kaunn  X.  einem  allenfallsigen  Uebernehmer  seines  Ge-