236 Oberstrichterliche Entscheidungen.
läßt, dessen Concurrenz sich möglichst ferne zu halten
oder eine höhere Entlohnung desselben an Bedingungen
in der angedenteten Richtung zu knüpfen Wenn G. sich
die in der Urkunde enthaltenen Beschränkungen der künftigen
Geslaltung seiner Geschäftsthätigkeit gefallen ließ,
so blieb ihm immer noch ein Gebiet für seine Thätigkeit,
dos ihm ausreichende Gelegenheit bictet, sich seinen Unterhalt
in genügendem Maße zu erwerben. Sein Geschäft
ist an keine Oertlichkeit gebunden und wenn er seine
Kenntnisse auch vortheilhafter in größeren Orten zu verwerthen
im Stande ist, so ist selbst hierin seine Wahl
nicht weiter beschränkt, als daß er W. nicht zum Ausgangspuncte
seiner Thätigkeit und nur beschränkt zu
seinem Arbeitsfelde machen kann. Sonst steht ihm die
ganze Welt offen. Er kann sonst überall sich selbständig
niederlassen oder für Anderer Rechnung thätig
werden. Die gezogene Schranke aber findet ihre natürliche
Erklärung und Rechtfertigung in den möglichen
Nachtheilen einer derartigen Geschäftsausübung in und
nach W. für den Geschäftsbetrieb seines derzeitigen Principals.
Die Grenzlinie ist räumlich nicht weiter gezogen,
als die Rücksicht auf Letzteres es naturgemäß mit sich
bringt. Was aber die zeitliche Uneingeschränktheit anlangt,
so bestehen eben die Nachtheile einer Concurrenz
durch den Kläger für den Beklagten, bezw. den Inhaber
seiner Firma solange, als diese nebeneinander ein Herrengarderobegeschäft
betreiben, G. in einem solchen thätig sein
würde. Sie verliert indeß eben dadurch ihr Gewicht, weil
sie nur auf die räumlich geringfügige Einschränkung Bezug
hat. Läßt diese dem davon Betroffenen genügenden Spielraum
zur Entfaltung seiner gewerblichen Thätigkeit, so
kann auch darin nichts gegen die gute Sitte Verstoßendes
gefunden werden, daß sie so lange fortbestehen soll, als
eben eine nachtheilige Concurrenz nach dieser Richtung
für den Beklagten und seine Firma denkbar ist.
Kaunn X. einem allenfallsigen Uebernehmer seines Ge-