Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die Rechte der Gläubiger 
in der bestehenden Rangordnung sich auf das andere Grundstück erstrecken oder auf dieses 
erstreckt werden. Ist das Grundstück mit Rechten belastet, welche den Rechten der Gläubiger 
im Range vorgehen, so darf die Feststellung erfolgen, wenn die vorgehenden Belastungen 
durch den Werth, den das Grundstück als Baustelle hat, offenbar gedeckt werden. 
Die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 1, 2, des Artikel 5 Abs. 1, 2, des Artikel 8 und 
des Artikel 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 18. 
Der Anspruch auf die Entschädigung für die im öffentlichen Interesse erfolgende 
Entziehung, Beschädigung oder Benützung eines Grundstücks, der Theilfläche eines solchen 
oder eines Zubehörstücks, Beschränkung des Eigenthums oder Entziehung oder Beschränkung 
eines Rechtes der im Artikel 15 bezeichneten Art wird von den Rechten Dritter frei, wenn 
von dem im Artikel 1 und Artikel 14 Abs. 4 bezeichneten Gerichte festgestellt ist, daß die 
Befreiung für die Berechtigten unschädlich ist. 
Die Befreiung des Anspruchs steht der Aufhebung eines Rechtes der im Artikel 15 
bezeichneten Art gleich. 
Artikel 19. 
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, ist für 
die Feststellung der Unschädlichkeit in den Landestheilen rechts des Rheins, unbeschadet der 
Vorschrift des Artikel 14 Abs. 4, das Amtsgericht bei welchem das Hypothekenbuch für das 
Grundstück geführt wird, in der Pfalz das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück 
belegen ist, zuständig. 
Soweit es nach Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 
auf Eintragungen im Grundbuch ankommt, treten in den Landestheilen rechts des Rheins 
an deren Stelle die entsprechenden Eintragungen im Hypothekenbuch. 
In der Pfalz gelten als Hypotheken auch die Vorzugsrechte und als eingetragene Rechte 
diejenigen, welche im Hypothekenregister eingeschrieben sind. Der Antragsteller hat einen 
Hypothekenauszug vorzulegen; die Ergänzung des Auszugs ist erforderlichen Falles durch 
das Amtsgericht zu veranlassen. Die Ausgleichung der Werthminderung durch ein anderes 
Grundstück findet nicht statt. Das Unschädlichkeitszeugniß ersetzt die Bewilligung der Be- 
rechtigten zu der Löschung ihrer Rechte an dem Treunstücke. Die Vorschriften des Artikel 9 
Abs. 2, des Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 17 bleiben außer Anwendung. Be- 
steht wegen einer durch ein Vorzugsrecht gesicherten Forderung auch ein Auflösungsrecht, so 
erlischt in Ansehung des Trennstücks mit dessen Befreiung von dem Vorzugsrecht auch das 
Auflösungsrecht.
	        
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