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Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die Rechte der Gläubiger
in der bestehenden Rangordnung sich auf das andere Grundstück erstrecken oder auf dieses
erstreckt werden. Ist das Grundstück mit Rechten belastet, welche den Rechten der Gläubiger
im Range vorgehen, so darf die Feststellung erfolgen, wenn die vorgehenden Belastungen
durch den Werth, den das Grundstück als Baustelle hat, offenbar gedeckt werden.
Die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 1, 2, des Artikel 5 Abs. 1, 2, des Artikel 8 und
des Artikel 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 18.
Der Anspruch auf die Entschädigung für die im öffentlichen Interesse erfolgende
Entziehung, Beschädigung oder Benützung eines Grundstücks, der Theilfläche eines solchen
oder eines Zubehörstücks, Beschränkung des Eigenthums oder Entziehung oder Beschränkung
eines Rechtes der im Artikel 15 bezeichneten Art wird von den Rechten Dritter frei, wenn
von dem im Artikel 1 und Artikel 14 Abs. 4 bezeichneten Gerichte festgestellt ist, daß die
Befreiung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Befreiung des Anspruchs steht der Aufhebung eines Rechtes der im Artikel 15
bezeichneten Art gleich.
Artikel 19.
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, ist für
die Feststellung der Unschädlichkeit in den Landestheilen rechts des Rheins, unbeschadet der
Vorschrift des Artikel 14 Abs. 4, das Amtsgericht bei welchem das Hypothekenbuch für das
Grundstück geführt wird, in der Pfalz das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück
belegen ist, zuständig.
Soweit es nach Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 2 Satz 2
auf Eintragungen im Grundbuch ankommt, treten in den Landestheilen rechts des Rheins
an deren Stelle die entsprechenden Eintragungen im Hypothekenbuch.
In der Pfalz gelten als Hypotheken auch die Vorzugsrechte und als eingetragene Rechte
diejenigen, welche im Hypothekenregister eingeschrieben sind. Der Antragsteller hat einen
Hypothekenauszug vorzulegen; die Ergänzung des Auszugs ist erforderlichen Falles durch
das Amtsgericht zu veranlassen. Die Ausgleichung der Werthminderung durch ein anderes
Grundstück findet nicht statt. Das Unschädlichkeitszeugniß ersetzt die Bewilligung der Be-
rechtigten zu der Löschung ihrer Rechte an dem Treunstücke. Die Vorschriften des Artikel 9
Abs. 2, des Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 17 bleiben außer Anwendung. Be-
steht wegen einer durch ein Vorzugsrecht gesicherten Forderung auch ein Auflösungsrecht, so
erlischt in Ansehung des Trennstücks mit dessen Befreiung von dem Vorzugsrecht auch das
Auflösungsrecht.