Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

„M 29. 307 
Artikel 20. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Bodenzinse, für welche 
die Vorschriften des Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April 1872, die Grundentlastung 
betreffend, gelten. 
Artikel 21. 
Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Feststellung der 
Unschädlichkeit werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis 
zum Meistbetrage von zwanzig Mark erhoben. 
Erfolgt die Veräußerung oder die Aufhebung eines Rechtes unentgeltlich zu einem 
öffentlichen Zwecke, so kommt die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht in Ansatz. 
Für das Vertheilungsverfahren nach Artikel 12 gelten in Ansehung der Gebühren und Aus- 
lagen dieselben Vorschriften wie für das Vertheilungsverfahren im Falle der Zwangsenteignung 
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. o. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel Frhr.p# Feilizsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Gesetz, die Behandlung der durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlaßten Gesetz- 
entwürfe sowie der Gesetzentwürfe über die Einkommen-, Kapitalrenten= und Gewerbsteuer betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten und unter Beobachtung der in Titel X 
§ 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Auf die Behandlung der Gesetzentwürfe, welche durch die Einführung des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und der mit ihm zusammenhängenden Reichsgesetze veranlaßt werden, sowie der 
Gesetzentwürfe über die Einkommen-, Kapitalrenten= und Gewerbsteuer finden die Vorschriften
	        
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