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Zu den Artikeln 32 bis 40 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober
1868 wird festgestellt, daß die nach der Strafgesetzgebung der Uferstaaten ergehenden voll-
streckbaren richterlichen Strafbefehle und polizeilichen Strafverfügungen den in obigen Artikeln
der Rheinschifffahrts-Akte erwähnten strafgerichtlichen Urtheilen und Erkenntnissen gleichstehen,
vorausgesetzt, daß die Vollstreckbarkeit dieser Strafbefehle und Strafverfügungen erst nach
Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach der Zustellung an den mit der Strafe Be-
legten eintritt und daß diesem die Möglichkeit gegeben ist, durch Erhebung eines Einspruchs
binnen dieser Frist eine Verhandlung und Aburtheilung durch das Rheinschifffahrtsgericht
im ordentlichen Strafverfahren herbeizuführen.
Diese Vereinbarung, von welcher eine Ausfertigung jedem der obenbezeichneten Bevoll-
mächtigten mitgetheilt worden ist, tritt in Kraft, sobald sie von sämmtlichen betheiligten
Regierungen ratificirt worden ist.
So geschehen Mannheim, den 18. September 1895.
gez. LD#r. Otto Frhr. von Völderndorff und Waradein.
gez. Schenkel.
gez. Traut.
gez. von Werner.
gez. Leemans.
gez. Gamp.
Ordens-Verleihungen.
Staatedienst-Nachricht.
— Im Kamen Seiner Majestüt des Königs.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 17. Jannar ds. Is. den Ministerial-
direktor und Vorstand der Staatsschulden-
tilgungs-Kommission, Ferdinand Freiherrn
von Raesfeldt, zum Staatsrath im ordent-
lichen Dienste zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 18. November 1897
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. preußi-
schen Wagenmeister Karl Gottlieb Bock das
Verdienstkreuz des Ordens vomheiligen Michael,
ferner dem k. preußischen Kastellan Vierow
und dem k. preußischen Hofkutscher Behrendt
die silberne Medaille des Verdienstordens vom
heiligen Michael zu verleihen.
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