Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
eseh= und Verorhiumnsscguat. 
für das 
Königreich Vayern. 
  
  
„ 31. 
München, den 22. Juni 1898. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1898, die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns betreffend. — 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1898, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns betreffend — 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1398, die Normen für den Bau und die Ansrüstung der Haupteisenbahnen 
Bayerns betreffend. — Bekanutmachung vom 14. Juni 1898, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerus betreffend. — Hofdienst-Nachricht. 
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung, die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns betreffend. 
f. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die §S 1½, 12 .% ued G, 23, 26 6), 
33, 40% 46 und 486%/ ( der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns 
(Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892 und 22. Mai 1897) in nachstehender Weise 
abgeändert. 
§ 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblokirung. 
69 Die Stationen sind mit Einfahrtsignalen und, sofern sie mit Kreuzungs= und 
Ueberholungsgeleisen ausgestattet sind, auch mit Ausfahrtsignalen zu versehen. 
(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind Vorsignale zu verbinden. 
(5) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Streckenblokirung derart einzu- 
richten, daß das Signal für die Einfahrt in einen vorliegenden Abschnitt unter Verschluß 
der nächsten Zugfolgestation liegt. 61
	        
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